Zur aktuellen Formel des Mindestzinses

Der Bundesrat muss den Mindestzins in der obligatorischen beruflichen Vorsorge mindestens alle zwei Jahre überprüfen. Dazu gibt ihm die BVG-Kommission eine Empfehlung ab. Für diesen Vorschlag berücksichtigt sie die Entwicklung der Rendite der Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften (gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG). Dabei wendet sie keine exakte Formel an, sie rechnet als Zinsbasis zwei Varianten mit dem gleitenden Durchschnitt der 7-jährigen Bundesobligationen und zu etwa 25 Prozent diejenige der andern Anlagen. Die Präsidentin der eidg. BVG-Kommission Christine Egerszegi-Obrist zu den aktuellen Herausforderungen:
Christine Egerszegi-Obrist
  |  15. Dezember 2017
  • Berufliche Vorsorge

Seit einiger Zeit haben wir historisch tiefe Zinssätze und eine Wende ist nicht absehbar. Für 7-jährige Bundesobligationen lag im Juli 2018 der Mittelwert der Rendite bei 0,260 Prozent. Das hätte zu einem Mindestzins von 0,5 Prozent geführt, ein Trend gegen 0 Prozent ist nicht auszuschliessen.

Deshalb hat die BVG-Kommission eine Arbeitsgruppe gebildet, welche generell die Wirkungsweise des Mindestzinses untersucht und allenfalls Verbesserungen prüft. Diskussionspunkte sind:

  • Hat sich die Rolle des Mindestzinses generell verändert?
  • Was heisst das für die Versicherten, wenn der Zinssatz so tief ist?
  • Ist ein Zinssatz von 0 Prozent überhaupt noch ein Mindestzinssatz?
  • Sollte der Mindestzins in feineren Abstufungen vorschlagen werden?
  • Wäre allenfalls der Anteil der Obligationen anders zu gewichten, da er ja in den meisten Kassen zurückgegangen ist?
  • Die Kommission bestimmt den Mindestzins jeweils im Herbst für das kommende Jahr (ex-ante). Wäre eine Bestimmung im Herbst für das laufende Jahr (ex-post) realitätsnaher?

Die Antworten darauf wird die BVG-Kommission im Frühjahr 2018 geben.

Präsidentin der eidg. BVG-Kommission
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