Sozialversicherungen: Was ändert sich 2022?

Mélanie Sauvain
  |  09. Dezember 2021
  • Alters- & Hinterlassenenversicherung
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  • Krankenversicherung
PIXABAY / Manfred Antranias Zimmer

Auf den 1. Januar 2022 tritt die Weiterentwicklung der IV und somit auch das stufenlose Rentensystem in Kraft. Damit ist die wichtigste Änderung in den Schweizer Sozialversicherungen bereits genannt. Gestützt auf die Mitte November 2021 verfügbaren Informationen, gibt der nachfolgende Beitrag einen Überblick über die Änderungen, die 2022 anstehen.

Änderungen auf den 1. Januar 2022

Invalidenversicherung (IV)

Die Weiterentwicklung der IV knüpft an vorangehende Reformen an, welche die IV mit der Einführung und Ausweitung einer Vielzahl von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung zu einer Eingliederungsversicherung umgebaut haben. Die neuen Bestimmungen (AS 2021 706), die im Juni 2020 vom Parlament verabschiedet wurden und am 1. Januar 2022 in Kraft treten, richten sich an drei Zielgruppen: Kinder, Jugendliche und Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen. Sie zielen in erster Linie darauf ab, die Betreuung der Betroffenen zu intensivieren, bereits bewährte Massnahmen auszuweiten und die Zusammenarbeit mit der behandelnden Ärzteschaft und den Arbeitgebern zu verstärken.

Die wichtigste Massnahme bei Kindern ist die Aktualisierung der Geburtsgebrechenliste (GG-Liste bzw. GgV-EDI), die 1985 zum letzten Mal überarbeitet wurde. Ziel war es, die Liste an den aktuellsten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen. Verschiedene Krankheiten, die heute leicht behandelt werden können, wurden aus der Liste gestrichen und werden nun von der Krankenversicherung übernommen. Andere Erkrankungen werden lediglich unter einer neuen Position, in diesem Fall einer neuen Ziffer, zusammengefasst und gehen weiterhin zulasten der IV. Zudem wurden mehrere Krankheiten in die Liste aufgenommen. Das ist bei einigen seltenen Krankheiten der Fall, die neu als Geburtsgebrechen gelten. Gleichzeitig wurden die Kriterien für die Definition eines Geburtsgebrechens im Gesetz (Art. 13 IVG) verankert. Das schafft sowohl für die versicherten Personen als auch für die Durchführungsstellen Klarheit und Rechtssicherheit. Bei komplexen gesundheitlichen Einschränkungen will die die IV betroffene Kinder und ihre Familien enger begleiten. Die medizinischen Behandlungen werden zur Unterstützung der späteren Eingliederung besser mit anderen Leistungen der IV koordiniert. Dazu verstärkt die IV die Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten.

Für Jugendliche und junge Erwachsene mit gesundheitlichen, insbesondere psychischen Beeinträchtigungen werden gezielte Massnahmen ergriffen, um möglichst zu verhindern, dass sie mit einer IV-Rente ins Erwachsenenleben starten. Gezielte Unterstützung an den Übergängen von der Schulzeit zur Berufsausbildung und später in den Arbeitsmarkt hat deshalb Priorität. Das bedingt eine möglichst frühe Intervention bei dieser Zielgruppe. Jugendliche mit einer Psychose beispielsweise können durch die Ausdehnung der Früherfassung rascher unterstützt werden. So haben sie etwa Anspruch auf kontinuierliche Begleitung und/oder Massnahmen zur Tagesstrukturierung. Damit Betroffene ihre Ausbildung abschliessen können, richtet die IV bis zum 25. Altersjahr bei Bedarf medizinische Eingliederungsmassnahmen aus. Eine weitere relevante Massnahme ist die Verstärkung der Zusammenarbeit mit der behandelnden Ärzteschaft; dadurch bringen diese ihre Patientinnen und Patienten rasch mit der IV in Kontakt und stehen hinter den IV-Massnahmen.

Verschiedene neue Bestimmungen sollen die berufliche (Wieder-)Eingliederung von Personen mit psychischen Beeinträchtigungen verbessern, da letztere der häufigste Grund für eine IV-Rente sind. Die Beratung und Begleitung orientiert sich stärker an den Bedürfnissen und sie erfolgt kontinuierlicher und länger. Die Früherfassung wird ausgedehnt, damit die IV Unterstützung leisten kann, sobald sich eine Arbeitsunfähigkeit abzeichnet. Die Integrationsmassnahmen werden flexibler gehandhabt und können vor allem weitergeführt werden. Nachdem sich der Personalverleih als neue berufliche Massnahme in der Pilotphase bewährt hat, wird er nun definitiv eingeführt. Unternehmen haben so die Möglichkeit, potenzielle künftige Mitarbeitende unverbindlich kennenzulernen. Der Arbeitgeber muss keinen Arbeitsvertrag abschliessen und ist von der Versicherungspflicht befreit. Die versicherte Person kann einen Schritt zurück in den ersten Arbeitsmarkt machen, sich präsentieren und ihre Berufserfahrung erweitern. Das erhöht ihre Chancen auf eine Anstellung.

Die eigentliche Neuerung für alle Versicherten ist der Übergang zu einem stufenlosen Rentensystem. Es gilt ab dem 1. Januar 2022 für alle Neurentnerinnen und Neurentner. Bereits laufende Renten werden nach dem neuen System berechnet, wenn sich bei einer Revision der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert. Die Renten von unter 30-jährigen Versicherten werden innerhalb von zehn Jahren ins stufenlose System überführt. Für Versicherte über 55 Jahre wird der Besitzstand garantiert. Die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird neu in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr in Abstufungen von Viertelsrenten. Wie bisher werden Renten ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent gewährt. Der Anspruch auf eine ganze Rente entsteht ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil neu genau dem Invaliditätsgrad. Für die Invaliditätsgrade von 40 bis 49 Prozent liegt die Rente zwischen 25 und 47,5 Prozent (siehe Grafik). Die neue prozentgenaue Abstufung wird in der Invalidenversicherung und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge verwendet. Indem der Gesetzgeber die durch die vier Stufen bedingten Schwelleneffekte auf das verfügbare Einkommen beseitigte, wollte er die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise die Erhöhung des Beschäftigungsgrades von Rentenbezügerinnen und -bezügern fördern.

Rentensystem, vor und nach Weiterentwicklung der IV

Die Methode zur Berechnung des Invaliditätsgrades bei Teilzeitbeschäftigten wurde ebenfalls überarbeitet. Neu geht man davon aus, dass Teilerwerbstätige auch in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (Haushalt) tätig sind und dass dies bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden muss.

Die Weiterentwicklung der IV bringt auch mehrere Neuerungen bei den medizinischen Gutachten. Gutachten sind oftmals nötig, um abzuklären, ob jemand Anspruch auf Leistungen der IV hat. Um möglichst einvernehmliche Gutachten zu erhalten, wird ein Einigungsverfahren eingeführt; wobei sich die Parteien auf Wunsch der versicherten Person auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen müssen. Erfahrungsgemäss wird ein im Einigungsverfahren beschlossenes Gutachten von der betroffenen Person besser akzeptiert. Zudem wird bei den Begutachtungen die Transparenz verbessert, indem die Interviews, welche die Sachverständigen mit den Versicherten führen, neu mit einer Tonaufnahme erfasst und zu den Akten gelegt werden. Die IV-Stellen führen eine öffentlich zugängliche Liste mit Angaben zu den von ihnen beauftragten Sachverständigen. Neu werden auch bidisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergeben, was bisher nur für die polydisziplinären Begutachtungen galt.

Ab dem 1. Januar 2022 wird eine unabhängige ausserparlamentarische Kommission die Qualität der Gutachten beurteilen und gewährleisten. Sie überwacht die Zulassung der Gutachterstellen, das Verfahren der Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten; ihre genaue Besetzung war zum Zeitpunkt, zu dem dieser Beitrag verfasst wurde, noch nicht bekannt. Sicher werden die verschiedenen Sozialversicherungen, die Ärztinnen und Ärzte, die Sachverständigen, die Wissenschaft, die Bildungseinrichtungen der Versicherungsmedizin sowie Patienten- und Behindertenorganisationen vertreten sein.

Die Weiterentwicklung der IV ist als kostenneutrale Revision zur Verbesserung des IV-Systems konzipiert. Das heisst, die Mehrkosten und Einsparungen sollten sich die Waage halten. Längerfristig wird durch die verstärkte Eingliederung eine Entlastung des IV-Finanzhaushalts erwartet.

Assistenzbeitrag der IV

Die Ansätze der Nachtpauschale beim Assistenzbeitrag werden ab 2022 von 88.50 auf 160.50 Franken erhöht. Die Evaluation des Assistenzbeitrags von 2012 bis 2019 hat ergeben, dass die bisherigen Beträge nicht ausreichten, um die Assistenzpersonen gemäss den kantonalen Normalarbeitsverträgen im Hausdienst zu entlöhnen (Guggisberg 2020).

Krankenversicherung

Im Jahr 2022 wird die durchschnittliche Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zum ersten Mal seit 2008 sinken. Die monatliche Prämie beläuft sich auf 315.30 Franken pro Monat, im Vergleich zu 2021 ist das ein Rückgang um 0,2 Prozent.

Zurückzuführen ist dieser Rückgang auf die Revision der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, die im Juni 2021 in Kraft trat (AS 2021 254). Durch die Reform werden die Versicherer einerseits zur knappen Prämienkalkulation und andererseits zum freiwilligen Reserveabbau angehalten. So hat das Bundesamt für Gesundheit für 2022 bei einigen Versicherern einen freiwilligen Abbau der Reserven in Höhe von 380 Millionen Franken (28 Millionen im Jahr 2021) genehmigt. Die kumulierten Reserven belaufen sich immer noch auf über 12,4 Milliarden Franken, was für einen weiteren Abbau spricht.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, wie sich die Covid-19-Pandemie auf die Gesundheitskosten und damit auf die künftigen Krankenkassenprämien auswirken wird. Der Bundesrat wird Ende 2022 einen Bericht dazu veröffentlichen.

Am 1. Januar 2022 tritt die revidierte Verordnung über die Krankenversicherung (AS 2021 439) mit neuen Bestimmungen zu den Zulassungskriterien und den Kriterien für die Planung der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in Kraft. Die Kantone werden künftig einheitliche Kriterien für eine bessere Koordination untereinander anwenden. Zudem dürfen die Spitäler auf kantonalen Spitallisten keine mengenbezogenen Entschädigungen oder Boni mehr auszahlen. Ziel ist es, die medizinisch ungerechtfertigte Mengenausweitung von Leistungen zu bekämpfen.

Berufliche Vorsorge: Kein Vorbezug bei nicht bezahlten Alimenten

Künftig wird es schwieriger, bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht Kapital aus der beruflichen Vorsorge zu beziehen. Die für die Inkassohilfe zuständigen Fachstellen und die Vorsorgeeinrichtungen müssen ab dem 1. Januar 2022 neuen Meldepflichten nachkommen (AS 2020 7). Konkret bedeutet dies, dass die für die Inkassohilfe zuständige Fachstelle die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung informiert, wenn eine Person ihrer Unterhaltspflicht beispielsweise gegenüber ihrem Kind nicht nachkommt. Die Vorsorgeeinrichtung ist in der Folge verpflichtet, die Fachstelle umgehend über die Fälligkeit einer Kapitalauszahlung zu informieren. Anhand dieser Meldungen lassen sich rechtzeitig rechtliche Schritte zur Sicherung der Unterhaltsforderungen einleiten.

Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG

Auf den 1. Januar 2022 werden verschiedene Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Die Anpassung beträgt 0,3 Prozent für die seit 2018 laufenden Renten, und 0,1 Prozent für die seit 2012 laufenden Renten.

Mindestzinssatz BVG

Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) bleibt 2022 unverändert bei 1 Prozent. Der Mindestzinssatz betrifft nur die Guthaben der obligatorischen 2. Säule. Ansonsten steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, eine andere Verzinsung festzulegen. Der Satz von 1 Prozent ist seit 2017 in Anwendung.

AHV-Nummer: erweiterte Verwendung

Ab dem 1. Januar 2022 dürfen Behörden die AHV-Nummer systematisch als Personenidentifikator zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden. Ziel dieser Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (AS 2021 758) ist es, die Verwaltungsabläufe effizienter zu gestalten und Verwechslungen bei der Bearbeitung von Personendossiers zu vermeiden. Die erweiterte Verwendung der AHV-Nummer soll zur Umsetzung der E-Government-Schweiz-Strategie beitragen. Der Zugang zu den Datenbanken, die die AHV-Nummer verwenden, muss optimal gesichert werden (begrenzte Zugriffsrechte, sichere Datenübertragung, Verschlüsselung, Virenschutz und Firewalls usw.).

Änderungen im Laufe des Jahres 2022

Krankenversicherung: Kostenübernahme bei Psychotherapien

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können ab dem 1. Juli 2022 zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein (AS 2021 188). Voraussetzung ist eine ärztliche Anordnung. Dank der Verordnungsrevision erhalten Menschen mit psychischen Problemen einfacher und schneller Zugang zur Psychotherapie. Die Anordnung der Hausärztin oder des Hausarztes ersetzt die bisherige Konsultation bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und die anschliessende ärztliche oder delegierte Psychotherapie. Pro ärztliche Anordnung sind maximal 15 Sitzungen möglich. Nach 30 Sitzungen kann die Therapie nach Rücksprache mit dem Versicherer verlängert werden. Zur Krisenintervention oder für Kurztherapien bei Patientinnen und Patienten mit schweren Erkrankungen können alle Ärztinnen und Ärzte einmalig maximal zehn Sitzungen anordnen. Damit soll eine ungerechtfertigte Mengenausweitung vermieden und die Koordination zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gefördert werden. Aufgrund von Schätzungen geht der Bundesrat davon aus, dass heute privat bezahlte Leistungen im Umfang von rund 100 Millionen Franken pro Jahr künftig über die OKP abgerechnet werden. Um die Auswirkungen der Neuregelung auf die Kosten und die Versorgung zu überwachen, wird ein Monitoring über die nächsten Jahre sowie eine Evaluation durchgeführt werden.

EO: Adoptionsurlaub

Im Herbst 2021 hat das Parlament grünes Licht für die Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaubs (13.478) gegeben. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 20. Januar 2022 (BBl 2021 2323). Ist bis dahin kein Referendum zustande gekommen, kann der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens festsetzen. Als Zeitpunkt für die Einführung kommen Mitte 2022 oder Anfang 2023 infrage. Der Urlaub ist erwerbstätigen Adoptiveltern von Kindern unter vier Jahren vorbehalten. Die Adoptiveltern können wählen, wer von ihnen den Urlaub in Anspruch nimmt. Sie können den Urlaub auch untereinander aufteilen. Der vierzehntägige Urlaub kann tage- oder wochenweise bezogen werden.

Wichtigste laufende Projekte 2022

Altersvorsorge: Reformen und Volksinitiativen

Die Vorlagen zur Stabilisierung der AHV (AHV 21, 19.050) und der BVG-Reform (Reform BVG 21, 20.089) befinden sich im Parlament in unterschiedlichen Entscheidungsphasen. Die Stabilisierung der AHV 21 ist bald unter Dach und Fach (Wintersession 2021 oder Frühjahrssession 2022), während die Reform BVG 21 in der ersten Kammer noch beraten werden muss.

Im Zusammenhang mit der Altersvorsorge sind zudem zwei Volksinitiativen zustande gekommen, die in den nächsten Jahren zur Abstimmung kommen. Die eine fordert die Zahlung einer 13. AHV-Rente (BBl 2021 1505). Die zweite, die sog. Renteninitiative (BBl 2021 1957), will in einer ersten Phase das Rentenalter für alle auf 66 Jahre erhöhen; in einer zweiten Phase soll das Rentenalter an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden werden. Beide Initiativen hat der Bundesrat bereits abgelehnt.

Krankenversicherung: Volksinitiative und Gegenvorschlag

Der Bundesrat lehnt die Initiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» ab und hat einen indirekten Gegenentwurf (BBl 2021 2383) ans Parlament überwiesen. Die Initiative verlangt, dass Versicherte nicht mehr als 10 Prozent ihres verfügbaren Einkommens für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlen müssen. Die Prämienverbilligung soll zu zwei Dritteln durch den Bund und zu einem Drittel durch die Kantone finanziert werden. Als Gegenentwurf schlägt der Bundesrat eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes vor: Die Kantone sollen die Prämienverbilligung so regeln, dass diese in einem Kalenderjahr mindestens einem bestimmten Anteil der Gesundheitskosten entspricht. Dieser Anteil hängt davon ab, wie stark die Prämien in jedem Kanton die Versicherten mit den untersten Einkommen belasten. Die Kantone können die Prämienverbilligung weiterhin nach eigenem Ermessen organisieren.

Literaturverzeichnis

Bundesamt für Sozialversicherungen (2021). Hintergrunddokumente zur Weiterentwicklung der IV (Webseite, konsultiert am 8.11.2021).

Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV). BBl 2020 5535.

Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen (GgV-EDI). AS 2021 708.

Bundesamt für Gesundheit (2021). Medienmitteilungen (konsultiert am 15.11.2021).

Guggisberg, Jürg; Bischof, Severin (2020): Evaluation Assistenzbeitrag 2012–2019. Soziale Sicherheit CHSS 2021(1), 39–44 (konsultiert am 15.11.2021).

Projektleiterin,
Öffentlichkeitsarbeit, Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
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