IV: Mehr Transparenz durch Tonaufnahmen

Seit Anfang 2022 sind medizinische Gutachterinnen und Gutachter verpflichtet, ihre Gespräche mit den Versicherten aufzuzeichnen. Mit den Tonaufnahmen will der Gesetzgeber die Transparenz der Gutachten erhöhen.
Michela Messi
  |  15. November 2022
    Recht und Politik
  • Invalidenversicherung
Medizinische Gutachten spielen in der Invalidenversicherung eine Schlüsselrolle. (Shutterstock)

Auf einen Blick

  • Bei Streitigkeiten dienen die Tonaufnahmen dazu, den tatsächlichen Gesprächsinhalt zu überprüfen.
  • Versicherte können die Aufzeichnung ablehnen oder die Tonaufnahmen auf Anfrage löschen lassen.
  • Aufzeichnung, Aufbewahrung und Zugriff auf die Tonaufnahmen der IV erfolgen über eine App.

Nach einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) beauftragen die IV-Stellen oftmals externe medizinische Sachverständige. Diese stellen in einem Gutachten fest, welche Auswirkungen die gesundheitliche Beeinträchtigung im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit hat.

Da die medizinischen Gutachten insbesondere beim Rentenentscheid der Invalidenversicherung eine Schlüsselrolle spielen, sind die Qualitätsansprüche entsprechend hoch. In den vergangenen Jahren stand jedoch insbesondere die Qualität der Gutachterberichte vermehrt in der Kritik. Deshalb wurden in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen ergriffen.

Mit der «Weiterentwicklung der IV», die am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, hat das Parlament zusätzlich zu den Massnahmen, die der Bundesrat in seiner Botschaft vom 15. Februar 2017 vorgeschlagen hat, zwei weitere Massnahmen ins Gesetz aufgenommen. Die erste gilt für alle Sozialversicherungen und betrifft die Tonaufnahme von Interviews, die im Rahmen von Gutachten zwischen Versicherten und Sachverständigen durchgeführt werden. Das Gesetz sieht dabei für die Versicherten die Möglichkeit vor, vorgängig eine Verzichtserklärung abzugeben. Die zweite Massnahme verpflichtet die IV-Stellen, eine öffentlich zugängliche Liste mit Informationen über alle von der IV beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen zu führen.

Das Parlament sieht die Tonaufnahmen als Präventionsmassnahme, um Missbrauch vorzubeugen, sowie als Verbesserungsmöglichkeit in Bezug auf die Transparenz und die Qualität der Interviews. Nach Ansicht des Parlaments sind die Tonaufnahmen das einzige Mittel, um im Konfliktfall zu klären, was während des Interviews tatsächlich gesagt wurde. Die Tonaufnahmen sind also im Interesse der Versicherten – etwa wenn im Gutachten beispielsweise falsche oder als falsch empfundene Angaben genannt werden (siehe Kasten). Im Streitfall können sich aber auch die Gutachterinnen und Gutachter darauf berufen.

Warum braucht es Tonaufnahmen? Auszüge aus den Ratsdebatten

«Die Tonaufnahme stellt einerseits eine Präventionsmassnahme dar, um Missbrauch vorzubeugen. Andererseits führt die Tonaufnahme aber auch dazu, dass mehr Transparenz und eine höhere Qualität bei den Gesprächen erreicht werden. Denn nur damit lässt sich im Konfliktfall letztlich sicherstellen, was im Gespräch zwischen der betroffenen Person und der Gutachterin oder dem Gutachter tatsächlich gesagt wurde.» 

Christian Lohr, Nationalrat (Die Mitte/TG), Sitzung vom 10. Dezember 2019


«Heute ergeben sich ja häufig langwierige Konflikte und Rechtsstreitigkeiten über die Frage, worüber denn bei der Begutachtung ganz genau gesprochen wurde. Eine Aufzeichnung der Gespräche, wie wir sie vorschlagen, schafft Klarheit und schützt eben auf beiden Seiten. Es ist also nicht nur im Interesse der Versicherten – die damit vor falschen Angaben, die allenfalls im Gutachten genannt werden, oder vor Angaben, bei denen sie das Gefühl haben, sie seien falsch, geschützt werden –, sondern es schützt auch die Gutachterinnen und Gutachter.»

Pascale Bruderer Wyss, Ständerätin (SP/AG), Sitzung vom 19. September 2019

Andere Aufzeichnungsarten wie Protokolle und Videoaufnahmen standen ebenfalls zur Diskussion im Parlament. Gegen ein Protokoll sprachen sich die Räte jedoch aus Zeit- und Kostengründen aus – und die Videoaufzeichnung lehnten sie wegen der grösseren Vertraulichkeit ab.

Komplexe Umsetzung

Die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmung erwies sich als komplex. Die Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die am 4. Dezember 2020 in die Vernehmlassung ging, sah vor, den Zugang zu den Tonaufnahmen, das Verzichtsverfahren sowie die einzuhaltenden technischen Vorgaben zu regeln.

Die Verordnung war in der Vernehmlassung umstritten und wurde danach vollständig überarbeitet und präzisiert. Um das Vertrauensverhältnis zwischen der sachverständigen und der versicherten Person nicht zu gefährden und um zu vermeiden, dass sich die versicherte Person durch die Gutachterinnen und Gutachter beeinflusst fühlt, hat der Bundesrat beschlossen, dass der Verzicht auf die Tonaufnahme nicht gegenüber den Sachverständigen abgegeben werden kann: Will die versicherte Person nicht, dass das Interview aufgezeichnet wird, muss sie deshalb vorgängig bei der IV-Stelle eine Verzichtserklärung einreichen.

Zudem hat die versicherte Person das Recht, im Nachhinein die Löschung einer Tonaufnahme zu verlangen. Denn oftmals wird den Versicherten erst während des Interviews bewusst, welch vertrauliche Themen während des Gutachtens angesprochen werden. Wichtig war es schliesslich auch, den im Gesetz verwendeten Begriff «Interview» klar zu definieren. Soll nebst dem Gespräch auch die somatische Abklärung, bei der die Patientin oder der Patient untersucht und beobachtet wird, aufgezeichnet werden? Der aktuelle Wortlaut der Verordnung sieht vor, dass lediglich die Anamneseerhebung und die Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person aufgezeichnet werden.

Aus Datenschutzgründen ist der Zugang zu den Tonaufnahmen auf wenige Personen und Stellen beschränkt: Zugriff haben die versicherte Person sowie ihre Vertretung, die zuständige Durchführungsstelle (etwa die zuständige IV-Stelle) sowie die Gerichte, die über allfällige Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden haben.

Web-Applikation

Bis zum Inkrafttreten der «Weiterentwicklung der IV» wurden die meisten für die Festsetzung des Leistungsanspruchs massgebenden Informationen schriftlich festgehalten. Die Aufbewahrung war entsprechend unkompliziert: Der Gutachterbericht wurde entweder ausgedruckt oder als PDF-Datei gespeichert. Demgegenüber wird für das Speichern von Tonaufnahmen von rund 15 000 IV-Versicherten pro Jahr viel mehr Speicherplatz benötigt. Das setzt eine neue Aufbewahrungsmethode voraus.

Damit die Sachverständigen die Interviews unkompliziert aufzuzeichnen und sie an die IV-Stellen übermitteln können, wurde eigens für die IV eine IT-Lösung erarbeitet. Anhand einer App können die Sachverständigen die Interviews via Smartphone aufzeichnen, abhören und an die IV-Stellen übermitteln. Die Tonaufnahme wird nicht auf dem Smartphone gespeichert, sondern auf eine gesicherte Plattform geladen und dort aufbewahrt. Die Sachverständigen können das Interview auch mit einem Diktiergerät aufzeichnen und es danach auf die Plattform hochladen. Da es sich um besonders schützenswerte Daten handelt, standen bei der Umsetzung der Applikation die Sicherheit und der Datenschutz im Vordergrund.

In der Anfangsphase gab es einige Probleme, weil das System nicht alle Aufnahmeformate erkannte. Diese Probleme konnten grösstenteils behoben werden.

Von Januar bis Mitte Oktober 2022 wurden 20 500 Gespräche erfasst.

Für den Streitfall

Wenn die versicherte Person Zugang zu ihrem Dossier verlangt, sehen die Weisungen vor, dass die Aufzeichnung nicht automatisch mit den Akten übermittelt wird. Grund für diese Einschränkung sind der eigentliche Zweck der Tonaufnahmen und die besondere Aufbewahrungsform. Die Tonaufnahmen dienen nämlich dazu, im Streitfall zu überprüfen, was während des Interviews tatsächlich gesagt wurde.

Die versicherte Person kann jedoch ausdrücklich verlangen, die Tonaufnahme anzuhören. Beispielsweise, wenn sie beim Lesen des Gutachtens den Eindruck hat, dass Aussagen nicht richtig wiedergegeben wurden. In diesem Fall erhält sie von der IV-Stelle eine Anleitung sowie die Zugangsdaten, um elektronisch auf die Tonaufnahme zuzugreifen.

Da es sich um ein IT-Tool handelt, kann es hin und wieder vorkommen, dass technische Probleme eine vollständige Wiedergabe verhindern. Soll das Interview in solchen Fällen wiederholt werden? Ist das Gutachten dadurch ganz oder teilweise gegenstandslos? Oder ist es gültig und verwendbar? Grundsätzlich ist in solchen Situationen ein pragmatisches Vorgehen erforderlich: Am besten werden die weiteren Schritte unter Einbezug der versicherten Person festgelegt.

Auswirkungen auf die Gutachtertätigkeit

Seit einigen Jahren sehen sich medizinische Sachverständige mit zahlreichen Veränderungen konfrontiert, die auf Verbesserungsbemühungen in Bezug auf die Qualität und die Transparenz der Gutachten zurückzuführen sind. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören eine Plattform für die Vergabe der Gutachten nach dem Zufallsprinzip sowie die Einführung einer einheitlichen und präzisen Struktur für die Gutachterberichte, die die Indikatoren des Bundesgerichts berücksichtigt. Zusätzlich kommt die erwähnte Interviewaufzeichnung hinzu, bei der es sich allerdings um eine rein formelle und keine inhaltliche Anforderung handelt. Die Sachverständigen müssen gewährleisten, dass die Aufnahme korrekt erfolgt, und sich sowohl bei der Aufbewahrung als auch der Übermittlung an die Datenschutzbestimmungen halten.

Aus technischer Sicht hat die Einführung der Tonaufnahmen in der IV insgesamt gut funktioniert. Zu Beginn gab es einige Kinderkrankheiten, die bei einem so komplexen System völlig normal sind. Aus materieller Sicht kann noch nicht beurteilt werden, inwiefern die Tonaufnahmen langfristig zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen. Eine erste Evaluation ist im Rahmen des vierten mehrjährigen Forschungsprogramms zur Umsetzung der Invalidenversicherung geplant.

Stv. Leiterin Verfahren und Rente, Invalidenversicherung, Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
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