IV-Glossar (nach geltendem Recht)

  |  02. Juni 2017
    Recht und Politik
  • Eingliederung
  • Invalidenversicherung
Rechtsgrundlage
Anmeldung

 

Wer Leistungen der IV beanspruchen will, muss eine Anmeldung einreichen (Ausnahme Früherfassung, s. dort). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die IV-Stelle hat von sich aus abzuklären, auf welche Leistungen die versicherte Person Anspruch haben könnte

 

Art. 29 ATSG;       Art. 65–67 IVV

 

Arbeitsversuch

 

Test der tatsächlichen Leistungsfähigkeit einer versicherten Person im ersten Arbeitsmarkt während maximal 180 Tagen. Die versicherte Person hat Anspruch auf ein Taggeld. Es entsteht kein Arbeitsverhältnis nach OR. Dem Einsatzbetrieb entstehen weder Lohnzahlungspflicht noch Versicherungskosten. Diverse Rechte und Pflichten sind sinngemäss nach dem Arbeitsvertragsrecht geregelt.

 

Art. 18a, 68quinquies IVG

 

Case-Management-Berufsbildung (CMBB)

 

Das CMBB richtet sich an Jugendliche ab dem 7. Schuljahr und junge Erwachsene bis zum 25. Altersjahr mit mehrfachen Schwierigkeiten. Wer nach der obligatorischen Schulzeit keine Lehrstelle findet, nach einem Lehrabbruch keine Anschlusslösung hat oder den Einstieg ins Erwerbsleben nicht schafft, wird individuell begleitet und unterstützt.

 

Zwischen 2008 und 2015 hat der Bund die Einführung des CMBB in den Kantonen gefördert

 

Erstmalige berufliche Ausbildung (EbA)

 

Als EbA gelten die berufliche Grundausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Infolge Invalidität können für Versicherte, in der EbA Mehrkosten anfallen. Bei Versicherten, die noch nie erwerbstätig waren und über einen Volks- oder Sonderschulabschluss verfügen, übernimmt die IV diese Kosten. Dazu zählen v.a. die Aufwendungen für Schul- und Lehrgeld, Lehrmittel, Berufsgeräte, Berufskleider und Fahrten vom Wohnort zum Ausbildungsort.

 

 Art. 16 IVG

 

Eingliederungs-massnahmen

 

Darunter fallen Frühinterventions-, Integrations- und medizinische Massnahmen, Massnahmen beruflicher Art und die Abgabe von Hilfsmitteln.

 

Art. 8 IVG

Früherfassung (FE)

 

Ziel der Früherfassung ist der Arbeitsplatzerhalt bzw. die Beurteilung, ob eine Anmeldung bei der IV-Stelle notwendig ist. Voraussetzung ist eine 30-tägige, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder wiederholten Kurzabsenzen innerhalb eines Jahres. Eine Anmeldung ist nicht nötig. Die IV-Stelle klärt innerhalb von 30 Tagen in einem persönlichen Gespräch die Ursachen für die Absenzen ab. Meldeberechtigt sind neben der versicherten Person selbst diverse weitere Personen und Stellen, wie z.B. im gleichen Haushalt lebende Familienangehörige, Arbeitgeber, behandelnder Arzt, Krankentaggeldversicherer Krankenversicherer.

 

Art. 3a, 3b, 3c IVG

 

 Frühintervention (FI)

 

Ziel ist der Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes von arbeitsunfähigen Versicherten oder eine Eingliederung an einem anderen Arbeitsplatz nach einer IV-Anmeldung. Es besteht kein Anspruch auf IV-Taggeld, kein Rechtsanspruch und eine max. Bezugsdauer von 12 Monaten.

 

Art. 7d IVG

 

Geburtsgebrechen

 

Bei Geburtsgebrechen übernimmt die IV bis zum 20. Lebensjahr einer v.P. die Rolle des Krankenversicherers. Es besteht Anspruch auf alle zur Behandlung (auch des Leidens) notwendigen medizinischen Massnahmen, ohne Beurteilung der späteren Erwerbsfähigkeit.

 

Art. 13 IVG, Verordnung über die Geburtsge-brechen (GgV)

 

Hilflosen-entschädigung (HE)

 

Anspruch auf HE haben v.P. mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die infolge eines Gesundheitsschadens bei mind. zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Aufstehen, Absitzen und Abliegen; An- Auskleiden; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung und Kontakt mit der Umwelt) eingeschränkt oder dauernd auf fremde Hilfe angewiesen sind oder dauernd persönliche Überwachung benötigen.

 

 Art. 42 IVG

 

Hilfsmittel

 

Ohne Rücksicht auf die Erwerbstätigkeit einer versicherten Person gibt die IV einfache und zweckmässige Hilfsmittel ab oder leistet Beiträge an die Anschaffungskosten oder eine Pauschale (Hörgeräte), sofern diese für die Fortbewegung, für die Herstellung sozialer Kontakte oder die Selbstsorge benötigt werden. Hilfsmittel gibt es    auch zum Zweck der funktionellen Angewöhnung.

 

Art. 21–21quater IVG; Art. 14–14quater IVV; HVI (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV)

 

Integrations-massnahmen (IM)

 

Sollen die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung beruflicher Massnahmen schaffen. Als Anspruchsvoraussetzung gelten die IV-Anmeldung und eine Arbeitsunfähigkeit zu mind. 50 % während mind. sechs Monaten. IM sind zeitlich auf ein Jahr beschränkt (ausnahmsweise Verlängerung um ein weiteres Jahr).

 

Art. 14a IVG

 

Kantonale Brückenangebote

 

Praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote, die nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten und höchstens ein Jahr dauern. Der Bund übernimmt im Rahmen von Artikel 53 BBG rund 25 Prozente der bei den Kantonen anfallenden Kosten für die Berufsbildung. Diese Bundesgelder können auch für die Finanzierung von kantonalen Brückenangeboten verwendet werden.

 

Art. 12 BBG; Art. 7 Berufsbildungs-verordnung (BBV)

 

Massnahmen beruflicher Art (BM)

 

BM haben das Ziel, unter Berücksichtigung der gesamten noch zu erwartenden Arbeitsdauer, die Erwerbsfähigkeit von v.P. wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Im Vordergrund steht die Integration in den 1. Arbeitsmarkt. Auch die Vermittlung von Ausbildungen und Arbeitsplätzen in einem geschützten Bereich ist möglich. V.P. sind verpflichtet, die Durchführung aller zumutbaren Massnahmen zu erleichtern.

 

Art. 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18c, 18d IVG

 

Meldung

 

Einfaches Meldeverfahren, mit der Zielsetzung durch niederschwellige durch frühzeitige Einflussnahme und Abklärung bei arbeitsunfähigen Personen, den Eintritt von Invalidität zu verhindern. Eröffnet kein IV-Verfahren!

 

Art. 3b IVG

 

Medizinische Massnahmen

 

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern.

 

Art. 12 IVG

 

Rentenentscheid, Vorbescheid und Verfügung

 

Bevor eine entsprechende Verfügung erlassen wird, teilt die IV-Stelle der v.P. den vorgesehenen Entscheid über einen Leistungsanspruch per Vorbescheid mit, gegen den diese innerhalb von 30 Tagen Einwände vorbringen kann. Nach Abschluss des Vorbescheid-verfahrens erlässt die IV-Stelle eine beschwerdefähige Verfügung.

 

Art. 57a IVG

 

Rentenprüfung

 

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch Eingliederungsmassnahmen erhalten oder verbessern können und während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind. Sind sie anschliessend zu mindestens 40 Prozent invalid, haben sie Anspruch auf eine Rente.

 

Art. 28 ff. IVG;      Art. 15 ff. ATSG

 

Rentenrevision

 

Die IV-Stellen können jederzeit ein Rentenrevisions-verfahren durchführen. Zu prüfen ist, ob sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Rente wird gegebenenfalls erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

 

Art. 17 ATSG

 

Taggeld der IV

 

Das Taggeld ist eine akzessorische Leistung zu gewissen Eingliederungsmassnahmen. Es wird der v.P. ab dem vollendeten 18. Altersjahr ausgerichtet und sichert den Lebensunterhalt Versicherter und allenfalls ihrer Familien während der Eingliederung. Dank höherer Ansätze als bei den IV-Renten soll der Anreiz zur Eingliederung gesteigert werden.

 

Art. 22 ff. IVG;      Art. 15 ATSG

 

Umschulung

 

Wenn eine Person, die bereits erwerbstätig war, durch den Eintritt einer Invalidität oder im Hinblick auf eine unmittelbar drohende Invalidität ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch wesentlich erschwert weiterführen kann, übernimmt die IV sämtliche Kosten für die Umschulung in einen Beruf mit einem Lohnniveau, welches etwa dem Erwerbseinkommen vor Eintritt der Invalidität entspricht.

 

Art. 17 IVG;            Art. 6 IVV

 

Quelle: BSV (nach geltendem Recht; Stand 2.6.2017).

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