Familienergänzende Kinderbetreuung: neue Finanzhilfen

Der Bund kann seit dem 1. Juli 2018 Kantone und Gemeinden finanziell
 unterstützen, die sich verpflichten, die Kosten der Eltern für die familienergänzende 
Kinderbetreuung zu senken. Zudem kann er sich an der Finanzierung von
 Projekten beteiligen, mit denen Betreuungsangebote besser auf die Bedürfnisse
 berufstätiger Eltern ausgerichtet werden.
Barbara von Kessel-Regazzoni
  |  07. September 2018
    Recht und Politik
  • Familie
  • Gleichstellung

Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung1 ist am 1. Februar 2003 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde ein Impulsprogramm zur Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder eingeführt. Das Impulsprogramm wurde zwei Mal verlängert und endet am 31. Januar 2019.

Im Zuge seines Familienberichts vom 20. Mai 2015 hat der Bundesrat beschlossen, der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit Priorität einzuräumen (Bundesrat 2015a; Battagliero 2015). Berufstätige sollen für die Drittbetreuung ihrer Kinder weniger bezahlen müssen und das familienergänzende Betreuungsangebot soll besser auf die Bedürfnisse der Eltern abgestimmt werden.

In diesem Sinne hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 29. Juni 2016 vorgeschlagen, das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung anzupassen und zwei neue, befristete Instrumente einzuführen (Bundesrat 2016):

  • Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung, um die Drittbetreuungskosten der Eltern zu senken;
  • Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse berufstätiger Eltern.

Das Parlament hat die neuen Finanzhilfen am 16. Juni 2017 gutgeheissen und dazu einen Verpflichtungskredit von 96,8 Mio. Franken bereitgestellt. Hinzu kommen Durchführungskosten (Personal- und Verwaltungskosten) von rund 3,2 Mio. Franken.

Am 25. April 2018 hat der Bundesrat die Ausführungs­bestimmungen verabschiedet und das Inkrafttreten der neuen Förderinstrumente auf den 1. Juli 2018 festgelegt. Die neuen Gesetzes- und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen haben eine Laufzeit von fünf Jahren, das heisst bis 30. Juni 2023.

Kosten der Eltern senken Die Vollkosten eines Krippenplatzes in der Schweiz liegen nach Kaufkraftbereinigung insgesamt im Rahmen der Nachbarstaaten. Allerdings beteiligt sich in diesen Ländern die öffentliche Hand deutlich stärker an den Krippenkosten. Entsprechend fällt in der Schweiz der Teil zulasten der Eltern viel höher aus. Ausserdem gibt es in der Schweiz erheblich weniger subventionierte Krippenplätze. Dies geht aus einem Forschungsbericht hervor, auf den sich der Bericht des Bundesrats «Vollkosten und Finanzierung von Krippenplätzen im Ländervergleich» vom 1. Juli 2015 stützt (Bundesrat 2015b; Stern/Felfe 2015).

Der Bund will mit den Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familien­ergänzende Kinderbetreuung Anreize für Kantone und Gemeinden schaffen, damit sich diese künftig stärker an den Drittbetreuungskosten der Eltern beteiligen. Um dies zu erreichen, übernimmt er während einer befristeten Zeit einen Teil der Mehrkosten, die Kantone und Gemeinden und gegebenenfalls Arbeitgeber künftig zusätzlich in diesem Bereich aufwenden. Die neuen Finanzhilfen zielen ausdrücklich auf die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie: Die Kantone können somit für Subventionen, die beispielsweise der Integration, der frühen Förderung oder der beruflichen Wiedereingliederung dienen, keine Finanzhilfen beantragen.

Um Finanzhilfen zu erhalten, muss im betreffenden Kanton die Gesamtsumme der von Kanton und Gemeinden ausgerichteten Subventionen erhöht werden. Gesetzlich vor­geschriebene Beiträge der Arbeitgeber werden angerechnet. Freiwillige Leistungen von Arbeitgebern hingegen werden nicht berücksichtigt, da sie ausschliesslich in der Kompetenz der Arbeitgeber liegen. Entsprechend kann der Kanton nicht gewährleisten, dass sie langfristig ausbezahlt werden. Mit den Subventionen sollen die Drittbetreuungskosten von erwerbstätigen, stellensuchenden oder sich in Ausbildung befindlichen Eltern gesenkt werden. Nicht angerechnet werden die kantonalen und kommunalen Subventionen zur Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder (Starthilfe­beiträge), da sie ein anderes Ziel verfolgen.

Die Finanzhilfen werden ausschliesslich an die Kantone ausgerichtet, die dann dafür zuständig sind, die Modalitäten für die Verteilung der Bundesbeiträge an die betroffenen Gemeinden festzulegen. Die Ausrichtung der Finanzhilfen ist auf drei Jahre begrenzt und über die Zeit stark degressiv ausgestaltet. Im ersten Jahr betragen die Finanzhilfen 65, im zweiten Jahr 35 und im dritten Jahr 10 Prozent der anrechenbaren Subventionserhöhung.

Die Finanzierung der kantonalen und kommunalen Subventionserhöhung ist langfristig zu gewährleisten, damit die Kantone ihre Beteiligung nach Ablauf der dreijährigen Finanzhilfe des Bundes nicht wieder reduzieren. Der ­Kanton muss anhand seiner eigenen und der Finanzplanung der betroffenen Gemeinden aufzeigen, wie die Subventions­erhöhung finanziert und wie die schrittweise abnehmende, nach drei Jahren wegfallende Bundeshilfe kompensiert werden soll.

Abstimmung des familienergänzenden
Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern Die Flexibilität in der Arbeitswelt nimmt immer mehr zu. Unregelmässige Arbeitszeiten, Arbeit auf Abruf oder auch Temporärarbeit sind längst keine Seltenheit mehr. In den meisten vorschulischen und schulergänzenden Betreuungseinrichtungen ist die Betreuung jedoch an feste Tage und Zeiten gebunden. Den Tag zu wechseln oder einen zusätzlichen Tag zu erhalten, ist für Eltern schwierig. Betreuungsplätze mit flexiblen Zeiten werden nur in wenigen Einrichtungen angeboten und meistens auch nur für eine beschränkte Anzahl der Kinder. In gewissen Wirtschaftsbranchen arbeiten Betriebsangehörige auch am Wochenende, spätabends oder frühmorgens: Die üblichen Öffnungszeiten der Betreuungsstrukturen können diesen Betreuungsbedarf der Eltern nicht decken. Zahlreiche Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung sind während der Schulferien zudem geschlossen. Die Eltern müssen in diesem Fall eine Lösung für die Kinderbetreuung suchen, wenn sie selber keine Ferien haben.

Die zweite Kategorie von Finanzhilfen soll das aktuelle Angebot verbessern und gewisse Lücken schliessen. Im Fokus stehen Projekte, mit denen die Betreuungsangebote besser auf die Bedürfnisse berufstätiger Eltern ausgerichtet werden und sich Familie und Berufsleben oder Ausbildung besser vereinbaren lassen.

Die neuen Finanzhilfen zielen auf drei Arten von Projekten:

  • Projekte, die die Organisation der Betreuung für schulpflichtige Kinder vereinfachen, indem beispielsweise eine ganztägige Betreuung gewährleistet wird, die gemeinsam mit der Schule oder den Schulbehörden organisiert wird.
  • Projekte, die eine grössere Flexibilität bei der Betreuung von Kindern im Vorschul- und Schulalter bieten und sich dadurch an den spezifischen Bedürfnissen der Eltern 
orientieren, die unregelmässige Arbeitszeiten oder Arbeitseinsätze haben.
  • Projekte für die Betreuung von Kindern im Vorschul- und Schulalter ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten, etwa
während der Schulferien, frühmorgens, abends oder an den ­Wochenenden.

Damit Finanzhilfen für ein Projekt gesprochen werden, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Koordination zwischen den einzelnen Akteuren muss gewährleistet sein. Die verschiedenen Akteure können gemeinsam ein Projekt entwickeln, zusammen den Bedarf festlegen und definieren, wie sie diesen decken wollen. Ein Projekt kann aber auch von einem einzigen Akteur getragen werden. Dieser muss jedoch die anderen Akteure informieren und sich mit ihnen absprechen.
  • Das Projekt muss nachhaltig ausgerichtet sein. Das heisst, es muss auch nach Abschluss noch Wirkung zeigen.
  • Das Projekt muss einem grösseren Personenkreis offenstehen, d. h. der gesamten Bevölkerung einer Gemeinde.

Die Finanzhilfen decken höchstens die Hälfte der Projektkosten und werden während maximal drei Jahre ausgerichtet. Zu den Projektkosten zählen die Kosten für die Ausarbeitung eines Detailkonzeptes sowie den Kauf und die Einrichtung eines IT-Systems. Ebenfalls angerechnet werden die Kosten für die Rekrutierung sowie die Aus- und Weiterbildung des Personals, wenn diese Massnahmen für die Umsetzung des Projekts unerlässlich sind. Gleiches gilt für die Kosten der Evaluierung des Konzeptes und der Projektumsetzung, sofern diese durch eine externe Stelle systematisch und wissenschaftlich fundiert durchgeführt wird.

Projektfinanzhilfen sind keine Finanzhilfen für die Schaffung neuer Betreuungsplätze, die seit 15 Jahren im Rahmen des Impulsprogramms ausgerichtet werden. Beim Impulsprogramm richten sich die Finanzhilfen nach der Anzahl der effektiv geschaffenen Betreuungsplätze. Es handelt sich um eine finanzielle Beteiligung an den Betriebskosten einer Einrichtung. Die Projektfinanzhilfen hingegen decken hauptsächlich die Kosten, die durch die Erarbeitung des Detailkonzepts entstehen; nicht finanziert werden Kosten für die Schaffung neuer Betreuungsplätze sowie die Betriebskosten der Betreuungseinrichtung. Auch Bau- und Umbaukosten (z. B. Einrichtung einer Küche) und Kosten für die Beschaffung von Mobiliar und pädagogischem Material werden nicht angerechnet.

Die Projektfinanzhilfen können sowohl Kantonen als auch Gemeinden sowie juristischen und natürlichen Personen gewährt werden.

Einreichen der Gesuche Gesuche um Finanzhilfen müssen beim BSV vor der Erhöhung der kantonalen oder kommunalen Subventionen oder vor der Ausarbeitung des Detailkonzeptes eingereicht werden.

Das BSV stellt den Gesuchstellenden und den Empfängern von Finanzhilfen die nötigen Formulare für die Gesuchs­einreichung, Einholung von Stellungnahmen der Kantone, Projektbericht und Abrechnung der Finanzhilfen bereit. Die Dokumente und Erläuterungen zu den neuen Verordnungsbestimmungen sind unter folgender Adresse abrufbar:

www.bsv.admin.ch > Finanzhilfen > Familienergänzende ­Kinderbetreuung.

  • 1. RS 861.
Co-Stellvertreterin Bereich Familienfragen, 
Geschäftsfeld Familie, Generationen und 
Gesellschaft, BSV.
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