Die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kanton St. Gallen

Die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) in St. Gallen ist das Produkt eines ­jahrelangen­ Reifeprozesses, während dem die beteiligten Institutionen ihr Aufgabenverständnis ­schärfen und die Zusammenarbeit festigen konnten. Basis der IIZ ist die optimale Nutzung der Regelstrukturen.
Walter Abderhalden, Katja Kreienbühl
  |  01. September 2017
  • Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Die IIZ im Kanton St. Gallen findet ausschliesslich in den Regelstrukturen statt. Um die Schaffung neuer Schnittstellen zu verhindern, wurde bewusst darauf verzichtet, neue Sonderstrukturen einzurichten, welche wiederum die involvierten Institutionen zur Anpassung ihrer Prozesse gezwungen hätten.

In einer Rahmenvereinbarung vom 23. Juni 2011 zwischen der kantonalen IV-Stelle, der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS) und der Suva wurden die Grundsätze der Zusammenarbeit festgehalten. Die einzelnen Gemeinden unterstreichen ihren Willen zur Zusammenarbeit mit einer Absichtserklärung zur IIZ.

Oberstes Ziel aller Aktivitäten in der kantonalen IIZ ist die nachhaltige berufliche Integration von Personen mit gesundheitlichen, arbeitsmarktlichen und psychosozialen Problemen in den ersten Arbeitsmarkt. Dabei basiert die IIZ nicht nur auf Absprachen, sondern auch auf gemeinsam getragenen, sogenannten behördenverbindlichen Entscheiden. Diese umfassen eine Falleröffnung, eine gemeinsame Eingliederungsstrategie, eine Fallführung und einen klaren Abschluss. Für komplexere Fälle einigen sich die Akteure auf ein Case-Management. In diesem Fall wird der Lead ad hoc bestimmt.

Die personellen Ressourcen der IIZ werden durch die beteiligten Institutionen zur Verfügung gestellt. Die Vertragspartner tragen die Kosten für Massnahmen zur (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt entsprechend ihrem jeweiligen gesetzlichen Leistungsauftrag, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In speziellen Fällen können auch finanzielle Beiträge aus dem kantonalen Arbeitsmarktfonds1 gesprochen werden.

Organisation Die St. Galler IIZ baut auf den drei Hauptakteuren Koordinationsgremium, Steuergruppe sowie den Partnerorganisationen auf (vgl. Grafik G1). Das Koordinationsgremium, dem der Leiter des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vorsteht, ist kantonal breit abgestützt. Es setzt sich aus Vertretern von 14 Organisationen zusammen. Darin sind neben den zentralen kantonalen Behörden (Wirtschaft, Arbeit, Soziales, Berufsbildung, Migration) auch die Sozialversicherungsanstalt mit der IV-Stelle, die kantonale Suva, die Sozial­hilfe, die Arbeitgeber, Versicherungen, Pensionskassen, Gemeinden sowie die Ärzteschaft und Psychiatrie vertreten. Das IIZ-Koordinationsgremium formuliert die Strategie der kantonalen IIZ, löst Schnittstellenprobleme, empfiehlt Verbesserungsmassnahmen und formuliert entsprechende Aufträge. Die Steuergruppe, welche sich aus Vertretern der Arbeitslosenversicherung (ALV), Invalidenversicherung (IV), Sozialhilfe (SH) sowie der Ämter für Soziales und Berufsbildung zusammensetzt, koordiniert die IIZ im Kanton. Die Mitarbeitenden der Partnerorganisationen (ALV bzw. RAV, IV, SH, Suva und je nach Bedarf weitere Behörden und Organisationen) setzen sie um.

Oberstes Ziel der st.gallischen IIZ ist die nachhaltige berufliche Integration der Risikogruppen.

Um das gegenseitige Verständnis für die Arbeit der jeweils anderen Akteure zu fördern, führen alle Partnerorganisationen regelmässig Ausbildungstage, sogenannte Stages durch. Dabei werden die rechtlichen Grundlagen und Aufgaben dargelegt und die Schnittstellen mit den anderen Institutionen erörtert. Die Suva hat hierfür einen Innovationspreis erhalten.

Entwicklung der IIZ im Kanton St. Gallen Im Jahr 2001 nahmen die Partner der IIZ eine erste Bestandsaufnahme der Integrationsmassnahmen vor. Die damals bestehenden, ersten interinstitutionellen Einsatzprogramme (Programme zur vorübergehenden Beschäftigung) wurden später zu sogenannten Verzahnungsprogrammen weiterentwickelt. Sie dienten der vertieften Abklärung der Arbeitsfähigkeit, aber auch der Qualifizierung von Stellensuchenden mit gesundheitlichen Einschränkungen. 2002 nahmen das IIZ-Koordinationsgremium und die IIZ-Steuergruppe zusammen mit fünf Regionalgruppen ihre Arbeit auf. Nachdem die Strukturen gefestigt waren und die Zusammenarbeit in den Regionen etabliert war, konnten die Regionalgruppen im Jahr 2012 aufgelöst werden. Alle zwei Jahre finden IIZ-Tagungen statt, in denen aktuelle Themen bearbeitet, Optimierungen der Zusammenarbeit beschlossen werden und das Wissen der Akteure erweitert wird.

Ab 2003 wurden zusätzlich zu den Verzahnungsprogrammen weitere Projekte im interinstitutionellen Kontext entwickelt. So können Stellensuchende in Zusammenarbeit mit dem Gewerbeverband und dem Amt für Berufsbildung ihre informellen Kompetenzen bilanzieren. Die Fähigkeiten aus langjähriger Berufserfahrung ohne formellen Abschluss werden nach den entsprechenden Bildungsverordnungen validiert. Ebenfalls im gleichen Jahr erarbeiteten das AWA und das Zentrum für Suchttherapie und Rehabilitation Mühlhof in Tübach ein gemeinsames Konzept, nach welchem die IIZ-Kunden mit Suchtproblematik gezielt begleitet und unterstützt werden. Während des Aufenthalts in diesem Einsatzprogramm mit integrierter Suchttherapie sichert die ALV die wirtschaftliche Existenz der Teilnehmenden. Seit 2005 gibt es auf allen sechs St. Galler RAV IIZ-Personalberatende, welche sich um Stellensuchende mit Mehrfachproblematiken kümmern und zusammen mit den involvierten IIZ-Partnern Strategien für eine nachhaltige Integration der Betroffenen in den ersten Arbeitsmarkt entwickeln und umsetzen.

Im Jahr 2006 konnte der regionalärztliche Dienst (RAD) der kantonalen IV-Stelle als medizinische Anlaufstelle für IIZ-Partner gewonnen werden. Seither kann der RAD-Arzt für Abklärungen von IIZ-Kunden beigezogen werden. Nur ein Jahr später wurde auf Initiative des Arbeitgeberverbandes Rheintal zusammen mit der Ärztegesellschaft und dem AWA das detaillierte Arztzeugnis entwickelt, das auch in verschiedenen anderen Kantonen verwendet wird.2 Im gleichen Jahr entschieden die kantonalen Verantwortlichen in Zusammenarbeit mit dem Seco, Schulabgängerinnen und Schulabgänger ohne Anschlusslösung nicht mehr den RAV, sondern den regionalen Berufs- und Laufbahnberatungsstellen zu melden. Dadurch soll möglichst vielen eine Lehrstelle oder ein geeignetes Brückenangebot vermittelt werden.

Ab dem Jahr 2010 konnten alle Projekte – v. a. auch dank der guten Akzeptanz der IIZ-Strategie durch die involvierten Akteure – in die Regelstrukturen überführt werden. 2016 schliesslich trafen das AWA sowie die Vereinigung St. Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) und die St. Gallische Konferenz für Sozialhilfe (KOS) eine gemeinsame Vereinbarung, um ihre Zusammenarbeit zu verbessern.

Stellensuchende mit Mehrfachproblematiken werden durch die IIZ-Personalberater der RAV betreut.

IIZ aus Sicht der ALV Jene Fälle, die mit anderen Sozial­versicherungen koordiniert werden müssen, werden in den RAV durch IIZ-Personalberatende übernommen. Dabei muss die versicherte Person zwingend eine gesundheitliche Einschränkung haben. Das Hauptziel dieser Koordination ist die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Die St. Galler RAV kennen keinen IIZ-spezifischen Integrationsprozess. Vielmehr folgt die Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt den üblichen Vorgaben, Grundsätzen und Prozessschritten einer beruflichen Wiedereingliederung durch die ALV.

In der Regel vereinbaren anlässlich eines ordentlichen Beratungstermins auf dem RAV alle involvierten Partner an einem ersten runden Tisch eine behördenverbindliche Wiedereingliederungsstrategie samt Massnahmen. Desgleichen wird die Fallführung bestimmt. Im laufenden Beratungsprozess kann es zu weiteren Gesprächen mit den involvierten Partnern und dem betroffenen Kunden kommen. Die Finanzierung der Massnahmen wird nach Vorgaben der einzelnen Gesetze ausgehandelt. Es gilt die Devise, dass vor dem Kunden nicht über die Finanzierung gesprochen wird.

Der Hauptpartner des RAV ist in den allermeisten Fällen die IV. Es besteht ein enger Kontakt zwischen den Eingliederungspartnern. Man kennt sich gut; entsprechend zielführend ist die Zusammenarbeit (vgl. Fallbeispiel).

Fallbeispiel

Eine 40-jährige Frau mit einer Diskushernie, die in die Hüfte ausstrahlt, kann ihr Vollzeitpensum als stellvertretende Filialleiterin einer Tankstelle aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr wahrnehmen. Nach einer Operation ist sie wieder zu 50 Prozent arbeitsfähig und die IV und ALV beginnen gemeinsam mit der beruflichen Wiedereingliederung. Begleitend wird ein Krankentaggeld ausbezahlt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen darf die Kundin keine Lasten heben, die schwerer als fünf Kilogramm sind. Ebenso ausgeschlossen sind Arbeiten, die mit repetitiven Drehbewegungen und Bücken verbunden sind. Vielmehr ist aus medizinischer Sicht eine wechselbelastende Tätigkeit angezeigt. Um eine Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen und auch der Affinität der Kundin zur Mode Rechnung zu tragen, plant das RAV ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung in einem Secondhandladen. Zur gleichen Zeit eröffnet sich der Kundin die Chance, im Bistro einer Tankstelle zu arbeiten. Diese Möglichkeit wird in Form eines Ausbildungspraktikums aufgegriffen und das Programm zur vorübergehenden Beschäftigung sistiert. Die Kundin startet das Praktikum mit einer Präsenzzeit von 80 bis 100 Prozent bei einer Leistungsfähigkeit von 50 Prozent. Obwohl die Arbeiten anders gelagert sind, als die ursprüngliche Tätigkeit, zeigt sich im zweiten Monat des Praktikums, dass auch diese Arbeit für die Kundin zu streng ist. Vermehrt treten wieder Rückenprobleme auf. Eine erneute Arbeitsunfähigkeit ist die Folge.

Im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit wird das früher geplante Programm zur vorübergehenden Beschäftigung reaktiviert. Die Kundin kann ihre Arbeitsfähigkeit stabilisieren, aber noch nicht steigern. Zu diesem Zeitpunkt sind die Leistungen der Krankentaggeldversicherung ausgeschöpft. Um die laufende Arbeitsvermittlung nicht zu gefährden, geht die ALV gegenüber der IV in Vorleistung. In der Zwischenzeit gelingt es der IV, einen Arbeitgeber zu finden, welcher es der ungelernten Kundin ermöglicht, ein dreimonatiges, durch die ALV finanziertes Praktikum als Modeverkäuferin zu absolvieren. Auch hier beträgt die Präsenzzeit 100, die Leistungsfähigkeit 50 Prozent. Weil die Versicherte sehr gute Resultate und Umsätze erzielt, bietet ihr der Arbeitgeber eine Festanstellung an und erhält von der IV während dreier Monate Einarbeitungszuschüsse. Die gesundheitliche Situation der Kundin hat sich zwischenzeitlich so stark verbessert, dass diese wieder im Vollzeitpensum arbeiten kann.

Jährliche Auswertungen der Fälle Die regionalen RAV werten ihre abgeschlossenen IIZ-Fälle jährlich aus (vgl. Grafik G2). Neben der Anzahl beendeter Begleitungen und der Dauer eines Falls werden auch die Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen sowie das Resultat der Eingliederungsbemühungen evaluiert. 2016 konnte immerhin ein beachtliches Drittel der Personen mit einer Mehrfachproblematik wieder in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden. Für weitere Betroffene liess sich eine Lösung im zweiten Arbeitsmarkt finden. Darunter fallen Umschulungen im Verantwortungsbereich der IV oder andere längerfristige Massnahmen der IV oder beispielsweise auch ein Praktikum. Erfasst werden auch andere Anschlusslösungen, meistens eine Rückkehr ins Heimatland oder eine Rente einer anderen Sozialversicherung. Für rund 45 Prozent der IIZ-Fälle liess sich bis Abschluss der IIZ keine Anschlusslösung finden. Da keine Koordination mehr nötig war, wurde die Betreuung dieser Personen von der üblichen RAV-Personalberatung übernommen.

Ab 2010 wurden alle IIZ-Projekte in die Regelstrukturen überführt.

Ausblick Aktuell wird die IIZ im Kanton St. Gallen extern evaluiert. Neben ihrer Effizienz und Wirkung sowie dem Ressourceneinsatz wird untersucht, ob die IIZ-Grundsätze einheitlich und zielorientiert umgesetzt werden. Der Evaluationsbericht wird im Spätherbst 2017 vorliegen und danach werden Verbesserungsvorschläge umgesetzt.

  • 1. Art. 13 und 14 des Kantonalen Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung (sGS 361.0) und Art. 8.9 und 10 der Verordnung (sGS 361.11).
  • 2. Im Gegensatz zu einem normalen Arztzeugnis wird das detaillierte Arztzeugnis auf Basis einer Arbeitsplatzbeschreibung erstellt, um die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht beurteilen zu können.
Leiter Hauptabteilung Arbeitslosenversicherung, Amt für Wirtschaft und Arbeit St. Gallen.
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Lic. rer. soc., Leiterin RAV Oberuzwil.
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