Der Strategiewechsel der IV in ersten Beurteilungen

Die CHSS hat zur vorausgehend dargelegten Studie über die Entwicklung der Übertritte von der Invalidenversicherung in die Sozialhilfe erste Stellungnahmen der SKOS, des SECO und des Gemeindeverbands eingeholt. Auch der Leiter des Geschäftsfelds IV, Stefan Ritler, nimmt eine erste Einordnung vor.
  |  18. Dezember 2020
    Forschung und Statistik
  • Eingliederung
  • Invalidenversicherung

In den letzten 15 Jahren hat die Invalidenversicherung einen Paradigmenwechsel weg von der Renten- hin zur Eingliederungsversicherung, als die sie der Gesetzgeber bereits in ihren Anfängen vor 60 Jahren vorgesehen hatte, vollzogen. Die Revisionen 4, 5 und 6a des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) haben diesen Wandel und die dazu notwendigen Massnahmen wie zum Beispiel Frühinterventionsmassnahmen und Integrationsmassnahmen, festgeschrieben. Ziel war es, die Versicherten möglichst frühzeitig bei der IV zu erfassen, um durch gezielte Massnahmen und Unterstützung den Arbeitsplatz und die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Es wurde aber auch beabsichtigt, Menschen aus der Rente wieder in die Erwerbstätigkeit einzugliedern.

Dementsprechend erhielten seit Mitte der Nullerjahre immer mehr versicherte Personen Eingliederungsleistungen anstatt IV-Renten. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung wurde in Presse, Politik und Fachkreisen die Frage nach einer allfälligen Verschiebung von der IV in andere Sozialversicherungszweige, spezifisch in die Sozialhilfe, aufgeworfen. Das BSV hat deshalb bereits vor rund zehn Jahren die Datenbank SHIVALV zur Beobachtung der Übergänge zwischen Sozialhilfe, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung aufgebaut.

Mit der nun vorliegenden Studie wird erstmals die Frage, ob die Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen in der IV zu einer Verschiebung von Fällen in die Sozialhilfe geführt haben, ins Zentrum einer Analyse gerückt. Die CHSS hat mit der SKOS, dem Seco, dem Gemeindeverband sowie dem Geschäftsfeld IV des BSV Stimmen eingeholt, welche die Resultate der nun vorliegenden Studie in ersten Stellungnahmen einordnen. Versachlichung der Diskussion «Eingliederung vor Rente» und Abtragen der IV-Schulden: Diese beiden Ziele wurden mit den letzten drei Revisionen des IVG verfolgt. In welchem Ausmass eine Verlagerung von der IV in die Sozialhilfe stattfindet, blieb wissenschaftlich und politisch umstritten. Die vorliegende BASS-Studie schafft nun die nötige Klarheit und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Versachlichung der Diskussion.


Markus Kaufmann
Geschäftsführer Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS

Erwerbstätigkeit bei IV-Neuanmeldung als entscheidender Erfolgsfaktor Seit 2005 hat sich die Zahl der jährlichen Neurenten in der IV halbiert, die Neuanmeldungen nahmen gleichzeitig um ein Drittel zu. Dieser scheinbare Widerspruch erklärt sich durch die Verdreifachung von Eingliederungsmassnahmen. Das Ziel der IVG-Revisionen, möglichst früh zu intervenieren, wenn sich Probleme am Arbeitsplatz abzeichnen, wird damit erreicht. Abb. 36 der Studie zeigt den Erfolg dieser Massnahmen bei jenen, die zum Zeitpunkt der Neuanmeldung noch erwerbstätig waren: Hatte 2005 noch fast jede vierte Person (23,6 %) vier Jahre nach der IV-Anmeldung eine Rente, waren es beim Anmeldejahrgang 2013 noch jede Siebte (14,4 %). Dafür hatten deutlich mehr Personen vier Jahre nach dem IV-Antrag eine Arbeitsstelle mit existenzsicherndem Lohn. Rund die Hälfte der Kohorte 2013 schaffte diesen Schritt. In der Kohorte 2005 waren es nur 43 Prozent gewesen. 70 Prozent des Rentenrückgangs lassen sich also mit einer nachhaltigen Integration im Arbeitsmarkt erklären.

Ganz anders präsentiert sich die Situation für jene Menschen, die bei der IV-Anmeldung nicht erwerbstätig waren (Abb. 37). Auch sie bezogen deutlich seltener ein IV-Rente: 2005 erhielten 32,5 Prozent der Personen, die sich neu anmeldeten, eine Rente, 2013 waren es nur noch 20,5 Prozent. Doch nur ein sehr kleiner Teil davon (13,9 %) vermochte nach vier Jahren wieder im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Viele sind auf Sozialhilfe angewiesen. Aus der Kohorte 2005 waren es 13,4 Prozent, 2013 bereits 21,2 Prozent. «Eingliederung vor Rente» scheint vor allem dann zu funktionieren, wenn IV und Arbeitgeber die Betroffenen gemeinsam unterstützen. Wenn der Support der Arbeitgeberin fehlt, wird das Integrationsziel zu oft verfehlt. Es gilt dann: «Zu gesund für die IV, aber zu krank für den Arbeitsmarkt».

In einem von sechs durch die Sozialhilfe unterstützten Haushalten lebt eine Person, die ein IV-Gesuch gestellt hat. Ihre Familienangehörigen eingerechnet, sind rund 47 500 Personen vom Rentenentscheid der IV betroffen. 21 Prozent von ihnen würden ohne Paradigmenwechsel der IV eine Rente statt Sozialhilfe beziehen. Der Verlagerungseffekt der IV-Revisionen beträgt insgesamt 4,2 Prozent bzw. 120 Mio. Franken zulasten der Sozialhilfe.

Neue Herausforderungen für die Sozialhilfe In den letzten Jahren stieg mit der beschriebenen Verlagerung nicht nur die Zahl der Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden. Auch sind diese gesundheitlich stärker belastet. Dadurch müssen sie länger unterstützt werden und schaffen den Schritt in den Arbeitsmarkt seltener. Es sind oft die komplexen und diffusen gesundheitlichen Situationen, in denen die IV keine Rente spricht und Eingliederungsmassnahmen nicht greifen. Sozialdienste im ganzen Land sind daran, sich auf die neuen Herausforderungen einzustellen. So hat die Stadt Bern im Mai 2020 ihr Grundlagenpapier «Gesundheit in der Sozialhilfe» veröffentlicht und einen Massnahmenkatalog präsentiert. Unter anderem sieht sie eine Zusammenarbeit mit den universitären psychiatrischen Diensten (UPD) und Gesundheitsligen vor.

Ein neues Eingliederungsziel für die IV Die Sozialhilfe kann diese Aufgabe aber nicht alleine stemmen. Vielmehr muss auch die IV die berufliche Wiedereingliederung von Menschen, die bei der Anmeldung stellenlos sind, verbessern. Für diese Gruppe braucht es eine klare Zielsetzung: eine Erwerbsquote, die nach vier Jahren mindestens halb so gross ist, wie in der Gruppe, die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch erwerbstätig ist. Um dieses Ziel zu erreichen, braucht es spezifische Eingliederungsmassnahmen für Stellenlose. Überdacht werden muss auch die Mindestgrenze für einen Rentenanspruch von 40 Prozent Arbeitsunfähigkeit. Heute werden damit all jene ausgeschlossen, die längere Zeit stellenlos waren oder nur ein kleines Arbeitspensum hatten.

Die IV verfolgt weiterhin das Ziel der Entschuldung bis 2030. Konkret heisst das: Die heutige Generation der gesundheitlich Beeinträchtigten muss die Schulden begleichen, welche die IV in den letzten 30 Jahren angehäuft hat. Das wird ohne rigorose Sparprogramme und noch mehr Verlagerung in die Sozialhilfe nicht möglich sein. Es ist deshalb an der Zeit, an einen Schuldenschnitt zu denken.


Stefan Ritler
Leiter Geschäftsfeld Invalidenversicherung, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Strukturwandel führt zu mehr IV-Renten Im ausgehenden 20. Jahrhundert stieg in vielen Ländern die Anzahl IV-Rentnerinnen und -Rentner dramatisch an. Vor dem Hintergrund des Strukturwandels bestand zeitweise ein gesellschaftlicher Konsens, dass für jene Personen, die den Arbeitsplatz verloren und deswegen arbeitsunfähig wurden, eine IV-Rente die beste Problemlösung sei. Nicht nur in der Schweiz nahmen aber die Zweifel zu, ob die Betroffenen tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einer Erwerbsarbeit nachgehen konnten und ob nicht eine Eingliederungspolitik erfolgreicher wäre. Der rapide Anstieg der Defizite und der Verschuldung der Invalidenversicherung gab diesen Zweifeln zusätzlichen Auftrieb.

Eingliederung vor Rente ab Mitte der Nullerjahre Mit der 5. IVG-Revision führte die Schweiz unter dem Motto «Eingliederung vor Rente» 2008 die Früherfassung und Frühintervention sowie die Integrationsmassnahmen ein. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen ihren Arbeitsplatz aufgrund gesundheitlicher Probleme verlieren. Und wer länger nicht arbeiten konnte, soll den Wiedereinstieg einfacher schaffen. Seit der Revision 6 a, die Anfang 2012 in Kraft trat, werden IV-Berentete zurück ins Erwerbsleben begleitet und die Voraussetzungen für Renten aufgrund einer Reihe schwer objektivierbarer Krankheitsbilder, z. B. des Schleudertraumas, systematisch überprüft. Bekräftigt und konkretisiert wurde die neue Stossrichtung durch verschiedene Gerichtsentscheide.

SHIVALV-Datensatz ermöglicht Dokumentation der Übergänge Wegen der verstärkten Entwicklung der Invalidenversicherung von der Renten- zur Eingliederungsversicherung kamen bald Fragen nach Verlagerungseffekten von der IV in die Sozialhilfe auf. Im Rahmen des seit 2006 bestehenden Forschungsprogramms zur IV ging das Bundesamt für Sozialversicherungen dieser Frage nach und baute den SHIVALV-Datensatz auf, der die Übergänge von Versicherten zwischen der Sozialhilfe, der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung dokumentiert. Erste Studien, die nur auf wenigen Beobachtungsjahren basierten, zeigten nur geringe Verschiebungen von der IV in die Sozialhilfe. Die jetzt veröffentliche und hier vorgestellte Studie ermöglicht aufgrund der längeren Zeitreihen ein differenzierteres Bild und die Darstellung kumulierender Effekte.

Entwicklung der IV-Leistungen und Übergänge in die Sozialhilfe 2005 bis 2017 Die nun vorliegenden Ergebnisse zeigen für die Periode 2005 bis 2017 verschiedene bemerkenswerte Entwicklungen: Erstens erhöhte sich die Anzahl der jährlichen IV-Anmeldungen um rund ein Drittel von 43 000 auf 57 000. Zweitens stieg der Anteil der Eingliederungsmassnahmen an den IV-Leistungen von 8 auf 23 Prozent an, während der Anteil der neuen Rentenzusprachen im gleichen Zeitraum von 26 auf 15 Prozent sank. Drittens waren vier Jahre nach ihrer IV-Anmeldung mehr Personen wieder erwerbstätig (58 statt 50 %), gleichzeitig waren aber auch mehr in der Sozialhilfe (14,5 statt 11,6 Prozent oder 5450 Personen). Eingerechnet diejenigen, die nach Aufhebung ihrer Renten Sozialhilfe bezogen, stammten viertens 2017 4,2 Prozent der Sozialhilfedossiers von Personen, die vorher IV-Leistungen bezogen hatten. Fünftens ist das Risiko eines späteren Sozialhilfebezugs rund viermal tiefer, wenn zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung noch ein Arbeitsverhältnis besteht.

Strategie bestätigt Die Studienergebnisse bestätigen, dass die IV mit der Strategie, Arbeitsplätze und Erwerbsfähigkeit durch gezielte Massnahmen und Unterstützung zu erhalten, auf dem richtigen Weg ist. Es erweist sich als zielführend, versicherte Personen möglichst frühzeitig bei der IV zu erfassen. Gleichzeitig gilt es, die Eingliederungsangebote noch fokussierter auszugestalten und einzusetzen. So sollen nicht (mehr) erwerbstätige Personen auf ihrem Weg (zurück) in die Erwerbstätigkeit unterstützt werden. Diese Stoss­richtung verfolgt die Weiterentwicklung der IV mit verstärkten und ausgebauten Eingliederungsmassnahmen und ihrem Fokus auf die jungen Versicherten und auf psychisch erkrankte Versicherte.

Das Zusammenwirken von Sozialhilfe, ALV und IV ist auf dem Prüfstand Als Versicherung hat die IV klar definierte gesetzliche Vorgaben für ihre Leistungen. Dementsprechend ist es möglich, dass jemand gesundheitliche Einschränkungen hat, welche die Erwerbsfähigkeit zwar limitieren, jedoch nicht so stark, dass sich daraus weder eine Rente noch ein Anrecht auf Geldleistungen der IV ableiten liessen. Dann sind Massnahmen angezeigt, um die Erwerbsfähigkeit teilweise oder ganz zu erhalten oder (wieder-) aufzubauen. In diesem Fall ist jedoch nicht nur die IV gefordert, sondern vielmehr auch deren Partner, allen voran die Sozialhilfe, aber auch die anderen Akteure im Bereich der Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) und des Case-Managements Berufsbildung (CM BB). Das Zusammenwirken von Sozialhilfe, Arbeitslosenversicherung und IV ist auf dem Prüfstand. Um den beruflichen und gesellschaftlichen Ausstieg besonders von jungen und von psychisch erkrankten Personen zu verhindern, müssen sie ihre Anstrengungen und Angebote zur beruflichen Integration koordinieren und verstärken.


Bernhard Weber
Stv. Ressortleiter Arbeitsmarktanalyse und Sozialpolitik, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Soziale Sicherheit in der Schweiz Die Schweiz hat anerkanntermassen ein sehr gut ausgebautes Netz zur sozialen Absicherung, nicht nur im Alter, sondern auch für Personen im Erwerbsalter. Die Institutionen der sozialen Sicherheit, wie die IV, die ALV und die Sozialhilfe, haben darin unterschiedliche gesetzliche Aufträge, was für die effiziente Steuerung dieser Sozialwerke entscheidend ist. Trotz unterschiedlicher Zielsetzungen gibt es zwischen den drei Institutionen natürlich auch zahlreiche Interdependenzen. Bei den Bemühungen um die Arbeitsmarktintegration von Personen, deren Problemlagen mehrere Institutionen betreffen, sorgt die bereits seit Jahren etablierte interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen den Sozialwerken für ein koordiniertes Vorgehen.

Die SHIVALV-Daten Die vorliegende Studie befasst sich mit der Frage, inwieweit es in den letzten Jahren zwischen IV, ALV und Sozialhilfe zu Verschiebungen gekommen ist und worauf sich diese zurückführen lassen. Im Fokus stehen dabei einerseits Personen, die sich zwischen 2006 und 2012 neu bei der IV angemeldet hatten, und andererseits solche, deren IV-Rente zwischen 2008 und 2016 aufgehoben wurde. Mit den SHIVALV-Daten liegt ab 2010 ein interessanter Datenfundus vor, mit dem sich Sozialleistungsbezüge in der Sozialhilfe, in der IV und in der ALV durch Datenverknüpfung auf individueller Ebene statistisch analysieren lassen.

Fokus der IV-Reformen seit 2005 Aus arbeitsmarktlicher Perspektive sticht in der vorliegenden Studie die Beobachtung hervor, dass die Rentenbezugsquote – d. h. der Anteil der IV-Neuanmeldungen, die vier Jahre danach zum Bezug einer IV-Rente führten – im untersuchten Zeitraum zurückgegangen ist, während die Zahl der Neuanmeldungen bei der IV im gleichen Zeitraum zugenommen hat. Der Rückgang der Rentenbezugsquote deutet darauf hin, dass die IV verstärkt auf die berufliche Eingliederung ausgerichtet wurde. Die Zunahme der Anmeldungen dürfte dagegen wesentlich auf die vermehrte Früherfassung zurückzuführen sein. Sowohl die berufliche Eingliederung als auch die Früherfassung standen im Fokus der IV-Reformen dieser Jahre. Dieser Wandel zeigt sich im Ergebnis auch darin, dass der Anteil der IV-Bezüger/innen, die nach Abschluss des IV-Verfahrens wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, über die Jahre gestiegen ist.

Zusammenhang zwischen IV und ALV Was den Zusammenhang zwischen der ALV und der IV angeht, zeigt die Studie, dass von den neu bei der IV angemeldeten Personen zum Zeitpunkt der Anmeldung zwischen fünf und sieben Prozent Arbeitslosentaggelder bezogen. Dieser Anteil bewegte sich im betrachteten Zeitraum etwa parallel zum Niveau der Arbeitslosigkeit und wies keinen spürbaren zu- oder abnehmenden Trend auf.

Im ersten Jahr nach Anmeldung bei der IV stieg der Anteil der ALV-Leistungsbezüger jeweils auf zwischen 12 und 17 Prozent an. Diese Zugänge bei der ALV unmittelbar nach Anmeldung bei der IV zeigen, dass sich Personen, die sich aufgrund gesundheitlicher Probleme bei der IV anmelden, danach nicht selten auch beim RAV anmelden. Sofern die betreffenden Personen die Anspruchsvoraussetzungen gemäss AVIG erfüllen, unterstützt die ALV diese durch eine Absicherung des Erwerbsausfalls und/oder durch Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Diese Leistungen erbringt die ALV einerseits für Personen, die sich bei der IV angemeldet haben und auf einen Rentenentscheid warten basierend auf ihrer Vorleistungspflicht gemäss ATSG. Andererseits profitieren auch Personen von diesen Leistungen, die aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung nur teilweise erwerbsfähig sind und eine IV-Teilrente zugesprochen erhalten haben.

In den ersten vier Jahren nach Anmeldung bei der IV bezogen kumuliert zwischen rund 22 und 28 Prozent der IV-Leistungsbezüger auch noch Taggelder der ALV. Die «Schnittmenge» zwischen der IV und der ALV hat damit also tendenziell zugenommen. Ob die IV-Revisionen damit bei der ALV auch zusätzliche Kosten verursacht haben, lässt sich auf der Grundlage der heutigen Datenlage und der vorliegenden Studie jedoch nicht abschliessend beurteilen. Systematisch wäre eine solche Verschiebung durchaus nachvollziehbar, da eine Ablehnung einer IV-Rente oder die vermehrte Zusprache von IV-Teilrenten bedeuten, dass die betreffenden Personen grundsätzlich erwerbsfähig sind und dadurch im Falle von Arbeitslosigkeit auch ein Anspruch auf ALV-Taggeld besteht.

Auswirkungen von Reformen Reformen in einem der Sozialwerke können oft Auswirkungen auf die anderen haben. Die «richtige» Zuteilung unterschiedlicher Fälle auf die verschiedenen Sozialwerke muss anhand sachlicher Kriterien letztlich politisch ausgehandelt werden. Verschiebungen zwischen den Sozialwerken taugen dabei nicht als pauschales Argument gegen Reformen. Entscheidend für rationale politische Entscheide ist jedoch, dass das Ausmass allfälliger Verlagerungen möglichst gut abgeschätzt und antizipiert werden kann. Mit der vorliegenden Studie und den neu verfügbaren verknüpften Daten konnten Fortschritte in diese Richtung erzielt werden.


Claudia Hametner
Stv. Direktorin Schweizerischer Gemeindeverband SGV

SGV unterstützt Stossrichtung der jüngsten IVG-Revision Verschiedene Revisionen der Invalidenversicherung (IV) legten den Fokus auf die (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt. So auch die im Sommer 2019 von National- und Ständerat verabschiedete Vorlage zur Weiterentwicklung der IV (WEIV). Im Zentrum dieser jüngsten IVG-Änderung stehen eine bessere Begleitung und Steuerung bei Geburtsgebrechen, die gezielte Unterstützung von Jugendlichen beim Übergang ins Erwerbsleben sowie der Ausbau der Beratung und Begleitung von Menschen mit psychischen Gesundheitsstörungen. Auch hier gilt der Grundsatz: Eingliederung vor Rente. Der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) hatte die Stossrichtung dieser IV-Revision unterstützt, dabei aber immer gesagt, dass eine IV-Revision nicht auf Kosten der Sozialhilfe passieren darf. Die Ausweitung der Integrationsmassnahmen auf Jugendliche und die Mitfinanzierung von Brückenangeboten sowie des Case Management Berufsbildung durch die IV sind zu begrüssen. Dadurch können mögliche Neurenten verhindert und der Anteil erwerbstätiger Personen erhöht werden. Dies führt zu Einsparungen bei den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe und damit zu Entlastungen für Gemeinden und Kantone.

Verlagerung von der IV in die Sozialhilfe Die neue BSV-Studie (2020) «Entwicklung der Übertritte von der Invalidenversicherung in die Sozialhilfe» zeigt nun anhand der Daten für die Jahre 2005 bis 2017 auf, dass in diesem Zeitraum eine Verlagerung von der IV in die Sozialhilfe stattgefunden hat: Die Zahl der Personen, die vier Jahre nach ihrer Anmeldung bei der IV Sozialhilfe beziehen, habe zugenommen (rund 36 520 Personen). Zwar seien im Vergleich zu früheren Jahren verhältnismässig mehr Personen nach der IV-Anmeldung erwerbstätig und damit wirtschaftlich unabhängig. Dies bezieht sich aber auf Personen mit einem Erwerbseinkommen von über 3000 Franken im Monat. Im selben Zeitraum habe auch der Anteil Personen ohne Erwerbseinkommen oder mit einem tieferen Erwerbseinkommen (unter 3000 Franken) zugenommen. Vier von zehn Personen verfügten damit nicht über ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen. Die Autorenschaft führt aus, dass diese Übertritte in die Sozialhilfe insgesamt darauf zurückzuführen seien, dass mehr Renten aufgehoben bzw. Rentengutsprachen verändert wurden und entsprechend mehr Personen in der Folge auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen waren.

Hohe finanzielle Belastung der Ge­meinden Vor dem Hintergrund der aktuellen schwierigen Wirtschaftslage infolge der Corona-
Pandemie sind diese Verlagerungen in die Sozialhilfe höchst bedenklich; vor allem auch deshalb, weil die Berechnungen des Forschungsberichts belegen, dass ein verhältnismässig hoher Anteil der Sozialhilfebeziehenden nach Abschluss eines IV-Verfahrens über längere Zeit in der Sozialhilfe verbleibt. Auch die Berechnungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zeigen, dass die Sozialhilfekosten aufgrund der Corona-Krise stark ansteigen und damit massive Mehrausgaben auf die Gemeinden zukommen werden – das wird zu einer gewaltigen Herausforderung für sie werden. Bereits heute ist der Kostendruck aufgrund der Sozialhilfeausgaben und bei den Ergänzungsleistungen und der Pflege für viele Gemeinden eine Realität. Die Gemeinden finanzieren immerhin 60 Prozent der Sozialhilfekosten in der Schweiz. Veränderungen bei den vorgelagerten Sozialversicherungen, wie der Invaliden- oder der Arbeitslosenversicherung, aber auch gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen beeinflussen die Sozialhilfe zusehends. Davon sind vor allem die Gemeinden stark betroffen.

Verlagerungen vermeiden, Sozialhilfe finanzierbar und zukunftsfähig halten Der aktuelle Forschungsbericht zeigt, dass eine restriktive Rentenpraxis der IV die Sozialhilfekosten mit etwas zeitlichem Abstand erhöht, sprich, wenn die eigenen Vermögen und diejenigen der Partner verbraucht sind. Aus Sicht des SGV sind weitere Verlagerungen von der IV in die Sozialhilfe unbedingt zu vermeiden. Die Sozialhilfe als staatliche Aufgabe im System der sozialen Sicherheit hat sich bewährt, muss aber in einem für die Gemeinden finanzierbaren Rahmen bleiben. Der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» hat nach wie vor seine Gültigkeit. Gleichzeitig muss aber auch davon ausgegangen werden, dass Eingliederungsmassnahmen nicht immer gleich erfolgversprechend sind und die Integration ihre Grenzen hat. Hier gilt es, die richtige Balance der Massnahmen in der IV zu finden, insbesondere auch in Bezug auf allfällige Rentenkürzungen. Damit die Sozialhilfe ihre Aufgabe als letztes, aber entscheidendes Netz der sozialen Sicherheit auch in Zukunft wahrnehmen kann.