Das revidierte Unfallversicherungsgesetz ist in Kraft

In einem langjährigen Prozess wurden das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und die entsprechende Verordnung (UVV) erstmals revidiert. Die Neuerungen, die am ­1. ­Januar 2017 in Kraft traten, sollen die Anwendung des Unfallversicherungsrechts, das sich grundsätzlich bewährt hat, in einzelnen Punkten verbessern und vereinfachen.
Cristoforo Motta, Manuel Locher, Susanne Piller Gugler, Marianne Gubser, Grégory Mosimann, Henri Jurgons
  |  03. März 2017
    Recht und Politik
  • Unfallversicherung

Als wichtigste Neuerung wird mit der Revision des UVG eine Kürzung der Invalidenrenten bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters eingeführt. Dem Grundsatz nach sollen nur Invalidenrenten gekürzt werden, die auf einen Unfall ab Alter 45 zurückgehen. Je näher der rentenbegründende Unfall dem ordentlichen AHV-Alter steht, desto höher fällt die Kürzung aus. Es sollen damit eine Besserstellung von verunfallten Personen gegenüber nicht verunfallten Personen im Rentenalter und Überentschädigungen vermieden werden. In der Unfallversicherung erfolgt eine schematische, d. h. generelle Anwendung der Kürzungsregeln ohne eine Überentschädigungsberechnung im konkreten Einzelfall.

Mit der Gesetzesänderung sind auch die Grundlagen für einen Ausgleichsfonds für Grossereignisse bei der Ersatzkasse geschaffen worden. Dieser hat zum Ziel, dass der einzelne Unfallversicherer bei einer Katastrophe mit vielen Verletzten und Toten die Versicherungsleistungen nur bis zu einer bestimmten Ereignislimite in eigener Verantwortung erbringen muss. Für den darüberliegenden Schadenanteil errichten alle UVG-Versicherer (mit Ausnahme der Suva) einen Ausgleichsfonds. Dieser wird mit Prämienzuschlägen von allen UVG-Versicherern nach Art. 68 UVG gespiesen. Auf diesem Weg wird das die Ereignislimite übersteigende Risiko solidarisch getragen. Im Bedarfsfall erhebt der Ausgleichsfonds allfällig notwendige Prämienzuschläge ab dem Folgejahr nach einem Grossereignis, sodass die UVG-Versicherer keine entsprechenden Rückstellungen bilden oder Rückversicherungen abschliessen müssen. Auf diesem Weg wird eine Prämienbelastung für Grossereignisse auf Vorrat vermieden.

Die Privatversicherer, die das UVG durchführen, sowie die Ersatzkasse werden verpflichtet, sich zur Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen in einem Verein zusammenzuschliessen. Jedes Vereinsmitglied muss gesonderte Rückstellungen für die Finanzierung der Teuerungszulagen bilden. Der Verein bestimmt die Prämienzuschläge, die jeder Privatversicherer und die Ersatzkasse erheben müssen. Er erstellt eine Gesamtrechnung über die individuellen Rückstellungen der Mitglieder und bestimmt die Ausgleichszahlungen, welche die Mitglieder mit einem positiven Rückstellungssaldo den Mitgliedern mit einem negativen Rückstellungssaldo zu leisten haben. Auf diesem Weg wird die Finanzierung der Teuerungszulagen kollektiviert. Damit wird das Risiko von Fluktuationen im Versichertenbestand ausgeglichen und eine Bevorteilung eines neuen UVG-Versicherers vermieden, der bezogen auf seinen noch geringen Bestand an Rentnerinnen und Rentnern auf die Erhebung eines Prämienzuschlags zur Finanzierung der Teuerungszulagen verzichten und sich damit einen Wettbewerbsvorteil verschaffen könnte.

Das neue Recht bestimmt, dass die Finanzierung der Kurz- ebenso wie der Langfristleistungen nach dem Bedarfsdeckungsverfahren zu erfolgen hat und bei Festsetzung einer Rente das Kapitaldeckungsverfahren massgebend ist.

Weiter bringt die UVG-Revision punktuelle Verbesserungen in der Durchführung, und die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen wird in das UVG bzw. die UVV überführt.

In Bezug auf die Suva werden die Organe sowie deren Kompetenzen neu definiert und damit Verbesserungen in der Corporate Governance erreicht. Wesentliche Neuerungen bilden die von sechs auf vier Jahre reduzierte Amtsperiode für die Mitglieder des Suva-Rates sowie die Wahl der Geschäftsleitung durch den Suva-Rat und nicht wie bisher durch den Bundesrat. Schliesslich sind mit der UVG-Revision die gesetzlichen Grundlagen für die Nebentätigkeiten der Suva (Führen von Rehabilitationskliniken, Schadenabwicklung für Dritte, Entwicklung und Verkauf von Sicherheitsprodukten, Beratung und Ausbildung in der betrieblichen Gesundheitsförderung) geschaffen worden.

Die Etappen der Revision Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ist am 1. Januar 1984 in Kraft getreten. Seither ist das Gesetz lediglich punk­tuell angepasst, jedoch keiner generellen Revision unterzogen worden. Ende 2004 hat der Bundesrat deshalb beschlossen, das UVG im Rahmen einer Revision den Erfordernissen einer modernen Sozialversicherung anzupassen, wobei das bewährte System der Mehrfachträgerschaft (Teilmonopol Suva und Versicherer nach Art. 68 UVG) beibehalten werden sollte. Ausserdem sollte der durch die Ablösung des einheitlichen Tarifs (Gemeinschaftstarif) durch gesellschaftsindividuelle Tarife geänderten Wettbewerbssituation Rechnung getragen werden.

Unter Beizug von Experten wurden die Grundlagen für die Änderung des UVG erarbeitet und gestützt auf den Bericht der Expertenkommission zwei getrennte Vernehmlassungsvorlagen ausgearbeitet. Mit zwei separaten Revi­sionsvorlagen sollte es dem Parlament ermöglicht werden, die Gesetzesänderungen je nach Opportunität in zwei getrennten Paketen zu beraten.

Am 30. Mai 2008 verabschiedete der Bundesrat die zwei Vorlagen der Botschaft zuhanden des Parlaments: Die Vorlage 1 beinhaltete u. a. Anpassungen im Leistungsbereich, Neuerungen in der Durchführung der Versicherung sowie die Verankerung der Unfallversicherung der arbeitslosen Personen im UVG; die Vorlage 2 sah Änderungen in der Organisation der Suva sowie Bestimmungen zu ihren Nebentätigkeiten vor.

Das Reformpaket war im Parlament heftig umstritten. Aufgrund der 35 Minderheitsanträge wurde ein Sozialabbau befürchtet, den es nach Auffassung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter zu vermeiden galt. Am 22. September 2010 nahm der Nationalrat gegen den Willen der Kommissionsmehrheit den Antrag von Werner Messmer (FDP, TG) an und wies das Geschäft an den Bundesrat zurück mit dem Auftrag, den Umfang der Revision nochmals zu überprüfen und die Revisionsvorlage auf das Notwendigste zu beschränken. Ausserdem sollte die Problematik der Überentschädigung unter Einbezug der beruflichen Vorsorge geprüft und in angemessener Weise angepasst werden. Die Vorlage 2 sollte bis zur Behandlung einer neuen Vorlage 1 sistiert bleiben. Am 1. März 2011 stimmte auch der Ständerat diesen Anträgen zu.

In der Folge wurden die Sozialpartner und Unfallversicherer eingeladen, Vorschläge zum Inhalt einer Neuauflage des Revisionsprojekts einzubringen. Ende 2013 lag schliesslich ein von den Versicherern mitgetragener sozialpartnerschaftlicher Kompromissvorschlag vor, der Vorschläge zu einer neuen Vorlage 1 sowie Änderungsanträge zur sistierten Vorlage 2 beinhaltete. Gestützt darauf wurde die Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 erarbeitet. Noch vor Ablauf der Legislatur wurde die Revision des UVG am 25. September 2015 von den eidgenössischen Räten verabschiedet. Das geänderte Unfallversicherungsrecht konnte somit am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Änderungen in der Unfallversicherung und Unfallverhütung

Rentenkürzungen im ordentlichen AHV-Alter Die Invalidenrenten nach UVG werden lebenslänglich ausgerichtet. Die Begründung liegt darin, dass eine unfallbedingte Invalidität mit entsprechender Erwerbseinbusse auch zu einer Verminderung der Altersleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge führt, ebenso wird das private Alterssparen beeinträchtigt. Die Betroffenen erleiden einen sogenannten Rentenschaden, der mit der lebenslänglichen Ausrichtung der Invalidenrenten nach UVG abgefedert werden soll.

Beim Zusammentreffen einer Invalidenrente nach UVG mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung (IV) oder der AHV erbringt die Unfallversicherung eine sogenannte Komplementärrente. Sie entspricht maximal der Differenz zwischen der IV- oder AHV-Rente und 90 Prozent des versicherten Verdienstes. Trotz dieser Begrenzung der Rentenleistungen kann es im Rentenalter zu ungerechtfertigten Vorteilen für UVG-Rentner kommen im Vergleich zu Rentnern ohne UVG-Renten. Um dies zu vermeiden, sieht das neue Recht eine Kürzung der Invalidenrenten nach UVG bei Erreichen des ordentlichen Renten­alters vor (Art. 20 Abs. 2ter UVG).

Den Kürzungsregeln liegt die Überlegung zugrunde, dass sich ein Unfall umso weniger auf die Berufs- und Einkommensentwicklung und damit auch auf den Aufbau der Altersvorsorge auswirkt, je später er eintritt. Wenn ein Unfall erst kurz vor Erreichen des Pensionierungsalters zu einer Invalidität führt, resultiert daraus höchstens noch ein marginaler Rentenschaden. Entsprechend soll die Invalidenrente nach UVG umso stärker gekürzt werden, je näher das Unfall­ereignis beim ordentlichen Rentenalter liegt. Konsequenterweise haben Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters verunfallen und UVG-gedeckt sind, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (Art. 18 Abs. 1 UVG). Umgekehrt sollen Versicherte, die in jungen Jahren verunfallen, im Alter keine Rentenkürzung hinnehmen müssen.

Das Gesetz sieht eine Rentenkürzung grundsätzlich nur für Unfälle nach Vollendung des 45. Altersjahres vor. Für jedes ganze Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter war, soll die Invalidenrente nach UVG inklusive Teuerungszulage bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters um zwei Prozentpunkte, maximal jedoch um 40 Prozentpunkte gekürzt werden. Für Renten, die eine Invalidität von weniger als 40 Prozent entschädigen, gilt ein Kürzungssatz von einem Prozentpunkt für jedes ganze Jahr bzw. von maximal 20 Prozentpunkten (Art. 20 Abs. 2ter Bst. a + b UVG). Die Kürzungen beziehen sich dabei auf den Renten­betrag und nicht auf den Invaliditätsgrad (Art. 33a Abs. 1 UVV; SR 832.202).

Einen Sonderfall stellen Unfälle dar, die sich vor Erreichen des 45. Altersjahres ereignet haben und über lange Jahre zu keiner Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, die jedoch wegen Spätfolgen und Rückfällen erst nach Vollendung des 60. Altersjahres eine Arbeitsunfähigkeit und eine Berentung zur Folge haben. Weil die erst sehr spät eingetretene Invalidisierung nur mehr einen kleinen Rentenschaden verursacht, sollen in diesem Fall die gleichen Kürzungsregeln zur Anwendung kommen, wie sie für Unfälle ab Vollendung des 45. Altersjahres gelten (Art. 20 Abs. 2quater UVG).

Die neue Rentenkürzung findet nicht allein auf Unfälle Anwendung, die sich ab dem 1. Januar 2017, d. h. ab Inkrafttreten der revidierten Gesetzesbestimmungen ereignen. Gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmungen werden sie grundsätzlich auch auf bereits laufende Renten bzw. auf Unfälle angewendet, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben. Nicht gekürzt werden indes die Leistungen von Rentenbezüger, die in den ersten acht Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts das Pensionierungsalter erreichen. Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters in den anschliessenden vier Jahren (2025 bis 2028) kommt ein abgestufter Kürzungssatz (ein Fünftel – vier Fünftel des normalen Kürzungssatzes) zur Anwendung (Art. 147b Abs. 1 UVV). Wird das ordentliche Rentenalter später erreicht, findet eine volle Kürzung gemäss den Regeln von Art. 20 Abs. 2ter UVG statt.

Damit es zu keinem ungewollten Ausgleich der Rentenkürzung im UVG durch die berufliche Vorsorge kommt, sind in Art. 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) sowie in Art. 24 und 24a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) entsprechende Koordinationsregeln geschaffen worden.

Grossereignisse Gemäss dem Konzept des UVG werden auch bei Katastrophen mit einer grossen Zahl an Opfern die vollen Leistungen erbracht. Obwohl Grossereignisse seltene Risiken darstellen, müssen hierfür grosse Rückstellungen vorgesehen werden, was mitunter teure Rückversicherungsdeckungen erfordert und zu höheren Prämien führt.

Mit der Revision des UVG wurde das Anliegen der privaten Versicherungsgesellschaften unterstützt, das Risiko ab einer Ereignislimite für Grossereignisse zu poolen und damit gemeinsam zu finanzieren. Ein Grossereignis liegt vor, wenn die Versicherer (ohne Suva) voraussichtlich mehr Leistungen erbringen müssen als das Total der Nettoprämien ausmacht, das sie zusammen im Jahr vor dem Schadenereignis für die obligatorische Versicherung eingenommen haben (Art. 78 Abs. 1 UVG). Ab dieser Ereignislimite haftet ein Ausgleichsfonds (Art. 90 Abs. 4 UVG). Dieser wird bei der Ersatzkasse ad hoc eingerichtet und ab dem Folgejahr des Grossereignisses von allen Versicherern (ohne Suva) über Prämienzuschläge (Art. 92 Abs. 1 UVG) finanziert, sodass sämtliche laufenden Kosten der Schäden gedeckt werden können.

Obligatorischer Fonds zur Sicherung künftiger Renten Mit dem Inkrafttreten des UVG im Jahr 1984 haben sich die meisten privaten Unfallversicherer auf freiwilliger Basis im «Fonds zur Sicherung künftiger Renten» zusammengeschlossen und dabei Modalitäten zur gemeinsamen Finanzierung der Teuerungszulagen festgelegt.

Das revidierte Gesetz verpflichtet alle privaten UVG-Versicherer und die Ersatzkasse zur Gründung eines Vereins zur langfristigen Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen (Art. 90a Abs. 1 UVG). Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, gesonderte Rückstellungen für die Finanzierung der Teuerungszulagen anzulegen (Art. 90a Abs. 2 UVG). Der Verein legt einheitliche Zinsanteilssätze der Zinserträge auf den Rückstellungen fest sowie einheitliche Prämienzuschläge im Sinne von Art. 92 Abs. 1 UVG. Ferner erstellt er eine Gesamtrechnung und bestimmt allfällige Ausgleichszahlungen unter den Versicherern. Statuten und Verwaltungsreglement des Vereins müssen durch den Bundesrat genehmigt werden.

Integritätsentschädigung bei asbest­bedingtem Mesotheliom Art. 24 UVG regelt den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Diese wird im Regelfall mit der Invalidenrente festgesetzt. Wenn kein Rentenanspruch besteht, wird die Integritätsentschädigung bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.

Asbestbedingte Erkrankungen brechen meistens erst nach einer langen Latenzzeit, zum Teil erst im Pensionierungsalter aus, wo kein Rentenanspruch mehr besteht. Die fortschreitende Entwicklung der unheilbaren Krankheit lässt zudem keine Beendigung der ärztlichen Behandlung zu. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen lassen sich somit praktisch nicht erfüllen.

Um diesen speziellen Umständen Rechnung zu tragen, wird dem Bundesrat mit dem revidierten Art. 24 Abs. 2 UVG die Kompetenz eingeräumt, in Sonderfällen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern, einen anderen Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung zu bestimmen. In Art. 36 Abs. 5 UVV hat der Bundesrat von der ihm eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und bestimmt, dass bei Berufskrankheiten mit einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bereits mit dem Ausbruch der Krankheit entsteht.

Unfallähnliche Körperschädigungen Gemäss dem Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 des bisherigen UVG hatte der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV eine Liste von Körperschädigungen definiert, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt sind, wie zum Beispiel Muskelrisse. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts brauchte es zur Bejahung einer unfall­ähnlichen Köperschädigung in jedem Fall eine äussere Einwirkung, diese musste jedoch nicht aussergewöhnlich sein.

Mit der Gesetzesrevision ist die abschliessende Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen von der Verordnung in das Gesetz überführt worden (Art. 6 Abs. 2 UVG). Gleichzeitig ist die Rechtsvermutung geschaffen worden, dass beim Vorliegen einer Listenverletzung eine leistungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung gegeben ist, auch wenn die Definitionsmerkmale eines Unfalls nicht erfüllt sind. Auf der andern Seite kann sich der Unfallversicherer von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er nachweist, dass die eingetretene Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

Aufhebung von Deckungslücken Mit der Revision des UVG sollten verschiedene Deckungslücken, die in der Praxis zu unbilligen Resultaten führten, behoben werden. Gemäss dem bisherigen Recht setzte die Unfallversicherung mit dem faktischen Arbeitsbeginn ein, was oft nicht mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn übereinstimmte. Diese Regelung konnte zu unbilligen Deckungslücken führen, insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis zeitgleich mit Ferien oder einem Feiertag begann. Um solche Deckungslücken künftig zu vermeiden, wird neu bestimmt, dass der Versicherungsschutz am Tag beginnt, an dem das Arbeitsverhältnis gemäss Arbeitsvertrag beginnt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt.

Nach bisherigem Recht endete die Versicherung am 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhörte. Mit dieser Regelung ergab sich dann eine Deckungslücke, wenn der Versicherte eine neue berufliche Tätigkeit erst nach Ablauf eines Monats mit 31 Tagen wieder aufnahm. Um diese Deckungslücke zu schliessen, gilt neu generell eine Nachdeckungsfrist von 31 Tagen. Um auch im Rahmen von Abredeversicherungen unliebsame Deckungslücken zu vermeiden, wird deren Dauer nicht mehr auf 180 Tage, sondern auf 6 Monate bestimmt.

Unfallversicherung der arbeitslosen Personen Bisher war die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen nicht im UVG, sondern lediglich über die Verweisnorm von Art. 22a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz­entschädigung (AVIG; SR 837.0) in der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (UVAL; SR 837.171) geregelt. Die Zuständigkeit der Suva ergab sich dabei nur indirekt aus der Bestimmung, dass die Versicherungsprämien an sie zu entrichten seien. Neu wird die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen im UVG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b UVG), ebenso wie die Suva als zuständige Unfallversicherung im UVG genannt wird (Art. 66 Abs. 3bis UVG). Alle bisherigen Bestimmungen der UVAL sind zum Teil ins Gesetz oder in die UVV übertragen worden. Die UVAL hat damit auf den 1. Januar 2017 aufgehoben werden können. Um zum Ausdruck zu bringen, dass die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen den allgemeinen Regeln des UVG folgt, sind die Bestimmungen, welche ihre Durchführung regeln, nicht in einem speziellen Kapital zusammengefasst, sondern jeweils als Ergänzungen in den verschiedenen Titeln und Kapiteln aufgenommen worden.

Medizinaltarife In der Botschaft 2008 war vorgesehen, dass die Abgeltung der Heilbehandlung in der Unfallversicherung auf den gleichen Tarifstrukturen beruhen sollte wie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Damit sollte ein Schritt in Richtung einheitlicher Preise in der Kranken- und Unfallversicherung gemacht werden. Um die Revision schlank zu halten, wurde dieses Anliegen in der Zusatzbotschaft nicht wieder aufgenommen. In der Zwischenzeit hatte sich ohnehin auch in der Unfallversicherung die Anwendung von Tarmed (ambulante Behandlung) und SwissDRG (stationäre Behandlung) etabliert.

In einem Tariffestsetzungsverfahren (Art. 56 Abs. 3 UVG) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass weder das Gesetz noch die Verordnung Grundsätze für die Ermittlung des umstrittenen Tarifs enthalten. Diese müssten zumindest auf Verordnungsstufe generell-abstrakt festgelegt sein. Dieses Urteil ist zum Anlass genommen worden, die fehlenden Tarifgrundsätze in der UVV zu verankern. Weiter wurden Grundsätze der Versorgung in der UVV präzisiert und in generell-abstrakter Weise definiert, dass im Bereich der Unfallversicherung gewisse in der Krankenversicherung verankerte Tarifbestimmungsgrundsätze sinngemäss Anwendung finden sollen. Zudem wurde klargestellt, dass für die stationäre Behandlung ein Kostendeckungsgrad von 100 Prozent gilt (Art. 70 ff. UVV).

Typenvertrag Das Versicherungsverhältnis wird bei den Versicherern nach Art. 68 UVG (alle ausser Suva) durch einen Vertrag begründet (Art. 59 UVG). Im sogenannten Typenvertrag halten die Versicherer nach Art. 68 UVG gemeinsam jene Bestimmungen fest, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind. Die bisherige Regelung in Art. 93 UVV ist mit der Revision in Art. 59a des Gesetzes verschoben worden.

Bisher konnte der Versicherungsvertrag nur auf Ablauf gekündigt werden, eine Kündigungsmöglichkeit bei einer Prämienerhöhung war nicht vorgesehen. Es bestand lediglich eine Einsprachemöglichkeit gegen die erstmalige Einreihung in Klassen und Stufen der Prämientarife sowie gegen die Änderung der Einreihung (Art. 124 Bst. d UVV). Mit der am 1. September 2012 eingeführten Variante 4 des Typenvertrags konnte das Versicherungsverhältnis neu bei einer Erhöhung des Nettoprämiensatzes oder des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten gekündigt werden. Voraussetzung war jedoch, dass die Variante 4 mit dem speziellen Kündigungsgrund der Prämienerhöhung in den Versicherungsvertrag aufgenommen worden war. Mit der UVG-Revision ist dieses Kündigungsrecht im Gesetz verankert worden, sodass es neu jedem Versicherungsnehmer offensteht (Art. 59a UVG).

Finanzierungsbestimmungen Das bisherige Gesetz schrieb für die Finanzierung der Kurzfristleistungen (u. a. Taggelder und Heilungskosten) das Ausgabenumlageverfahren vor, dessen Risiken sich Anfang der 90er-Jahre bei der Suva zeigten, als die Ausgaben für Kurzfristleistungen bei rezessiver Wirtschaftslage mit abnehmendem Versichertenbestand allein von den weiterhin aktiven Versicherten hätten getragen werden sollen. Für die Langfristleistungen (Invaliden- und Hinterlassenenrenten) sah das Gesetz bis anhin das Rentenwertumlageverfahren vor.

Das revidierte Gesetz bestimmt neu, dass zur Finanzierung der Kurz- und Langfristleistungen das Bedarfsdeckungsverfahren anzuwenden ist (Art. 90 Abs. 1 UVG). Demnach sind die Prämien so zu bemessen, dass sich damit alle Ausgaben, die auf einen Unfall im betreffenden Versicherungsjahr zurückgehen, finanzieren lassen. Die meisten Versicherer wenden dieses Verfahren bereits heute an. Darüber hinaus präzisiert das neue Gesetz, dass bei der Festsetzung von Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie von Hilflosen­entschädigungen das Kapitaldeckungsverfahren anzuwenden ist (Art. 90 Abs. 2 UVG). Dieser Begriff, welcher der Praxis und der aktuariellen Terminologie entspricht, beinhaltet die Forderung, dass das Deckungskapital für die Deckung aller Rentenansprüche (ohne Teuerungszulagen) ausreichen muss.

Weiter legt das neue UVG explizit den Aufbau von Rückstellungen zur Finanzierung des infolge einer Änderung der vom Bundesrat genehmigten Rechnungsgrundlagen erforderlichen zusätzlichen Rentendeckungskapitals fest. Zudem wird weiterhin der Aufbau von Reserven zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse gefordert (Art. 90 Abs. 3 UVG). Die bisherige Verordnung sah die Äufnung einer obligatorischen Reserve (Art. 111 Abs. 1 UVV) sowie einer fakultativen Reserve (Art. 111 Abs. 3 UVV) vor. Im Rahmen der Gesetzesrevision wurde der bisherige Art. 111 UVV aufgehoben. Neu beinhaltet dieser spezielle Reservebestimmungen für Privatversicherer (Abs. 1), öffentlich rechtliche Versicherer (Abs. 2), Krankenversicherer (Abs. 3) und für die Suva (Abs. 4).

Änderungen bei der Organisation und Neben­tätigkeiten der Suva)

Organisation der Suva Da die Aufsichts- und Entscheidungsstrukturen der Suva nicht mehr in allen Punkten den Grundsätzen einer guten Corporate Governance entsprachen, sind mit der UVG-Revision entsprechende Bereinigungen vorgenommen worden. Entgegen dem bisherigen Recht kommt den Agenturen keine Organstellung mehr zu. Diese beschränkt sich gemäss Art. 62 UVG neu auf den Suva-Rat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle.

Die 40 Mitglieder des Suva-Rats (je 16 Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter sowie 8 Bundesvertreter) werden wie bisher vom Bundesrat gewählt, allerdings erfolgt die Wahl auf vier und nicht mehr auf sechs Jahre. Der Suva-Rat konstituiert sich selbst und wählt insbesondere seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss. In Art. 63 Abs. 5 UVG sind die Aufgaben und Kompetenzen des Suva-Rates aufgelistet. Abs. 6 definiert, welche Aufgaben vom Suva-Rat an den Suva-Ratsausschuss delegiert werden können und welche Aufgaben nicht übertragbar sind. Der Suva-Rat bleibt als Organ auch für jene Tätigkeiten verantwortlich, die er einem Ausschuss überträgt. Entsprechend einer guten Corporate Governance hat der Bundesrat das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rats zu genehmigen. Diese haben ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offenzulegen und Veränderungen während der Mitgliedschaft laufend zu melden (Art. 64a UVG).

Bezüglich der Kompetenzordnung liegt eine wesentliche Neuerung darin, dass die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung nicht länger vom Bundesrat, sondern neu vom Suva-Rat vorgenommen wird (Art. 63 Abs. 5 Bst. g UVG).

In Analogie zu den aktienrechtlichen Vorschriften wird die Suva gesetzlich einer ordentlichen Revision durch eine externe Revisionsstelle unterstellt, die auch die Einhaltung der Vorschriften zum Finanzierungsverfahren (versicherungstechnische Rückstellungen) zu prüfen hat (Art. 64b UVG). Schliesslich wird die Suva gleich wie eine private Versicherungsgesellschaft verpflichtet, einen verantwortlichen Aktuar einzusetzen (Art. 65a UVG).

Nebentätigkeiten der Suva Die Suva hat bisher gewisse Tätigkeiten ausserhalb ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nach UVG ausgeführt, wie beispielsweise den Betrieb von Rehabilitationskliniken. Weil die Suva eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist, muss sich ihr gesamtes Aufgaben- und Tätigkeitsfeld auf eine gesetzliche Grundlage stützen können. Im Rahmen der UVG-Revision sind die entsprechenden Bestimmungen aufgenommen worden (Art. 67a UVG). So wird der Suva die Führung von Rehabilitationskliniken, die Schadenabwicklung für Dritte, die Entwicklung und der Verkauf von Sicherheitsprodukten sowie die Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung gestattet. Die Nebentätigkeiten müssen dabei mit ihrer hoheitlichen Funktion als Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit vereinbar und finanziell selbsttragend sein. Sie müssen in separaten Leistungszentren innerhalb der Suva oder von einer Aktiengesellschaft nach OR ausgeübt werden, wobei im Falle von Leistungszentren separate Betriebsrechnungen zu führen sind. Gewinne und Verluste dürfen nicht mit der Betriebsrechnung für das UVG-Geschäft vermengt werden.

Verwendung des Prämienzuschlags für die Unfallverhütung Obwohl es der Titel von Art. 92 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) implizierte, ist die Verwendung des Prämienzuschlags bisher nicht geregelt. Neu stellt der revidierte Art. 92 VUV klar, dass die Verwendung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung nach den Beschlüssen der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) zu erfolgen hat. Die EKAS hat das alleinige Verfügungsrecht über die Prämienzuschläge. Diese werden von der Suva im Auftrag der EKAS verwaltet. Der Suva kommt dabei lediglich eine treuhänderische Funktion zu. Die Einzelheiten der treuhänderischen Verwaltung der Prämienzuschläge regelt die EKAS vertraglich mit der Suva. Mit der Neuformulierung von Art. 92 VUV soll die Autonomie der EKAS in Bezug auf die Verwendung des Prämienzuschlags gegenüber der Suva gestärkt werden.

Sektionsleiter, Sektion Unfallversicherung, Unfallverhütung und ­Militärversicherung, BAG.
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Stellvertretender Sektionsleiter, Sektion Unfallversicherung, ­Unfallverhütung und Militärversicherung, BAG.
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Juristin, Sektion Unfallversicherung, Unfallverhütung und ­Militärversicherung, BAG.
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Juristin, Sektion Unfallversicherung, Unfallverhütung und ­Militärversicherung, BAG.
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Jurist, Sektion Unfallversicherung, Unfallverhütung und Militärversicherung, Bundesamt für Gesundheit (BAG)
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Aktuar, Sektion Unfallversicherung, Unfallverhütung und ­Militärversicherung, BAG.
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