Regress AHV/IV

Wenn im Todes- oder Invaliditätsfall Sozialversicherungsleistungen auf ein Haftpflichtereignis (z. B. Autounfall mit geschädigter Person) zurückzuführen sind, üben die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV) ihr Recht auf Rückgriff (Regress) auf die haftpflichtige Person aus. Der geschädigten Person steht eine Haftpflichtforderung gegenüber der haftpflichtigen Person zu. Diese Forderung geht von Gesetzes wegen im Umfang der von AHV und/ oder IV erbrachten und zu erbringenden Leistungen auf den Sozialversicherer über. Der gesetzliche Forderungsübergang wird auch Subrogation genannt. Der Regress wird unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen durch die Regressdienste, die Suva und den Bereich Regress AHV/IV des BSV geltend gemacht.

Weit über 99 Prozent der Regressfälle können mit den Haftpflichtversicherungen oder den haftpflichtigen Personen einvernehmlich erledigt werden. Das BSV übt grosse Zurückhaltung bei der
gerichtlichen Durchsetzung von Regressforderungen. Wenn der Rechtsweg nach sorgfältiger Abwägung der Risiken und der Erfolgsaussichten trotzdem beschritten wird, stehen die Chancen einer teilweisen oder gänzlichen Durchsetzung der Forderungen gut: Die Erfolgsquote liegt bei 80 Prozent.

Die Bearbeitung der Regressfälle von AHV und IV soll in den nächsten Jahren digitalisiert werden. Damit werden die Abläufe transparent, effizient und medienbruchfrei gestaltet.

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Quelle: blablabla

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