Weiterentwicklung der Armee – Konsequenzen für die EO

Anfang 2018 startete die «Weiterentwicklung der Armee». Für Militärangehörige bringt sie zahlreiche Änderungen, die auch Auswirkungen auf die Erwerbsersatzordnung (EO) haben. Insgesamt wird der EO-Ausgleichsfonds dadurch künftig rund 100 Mio. Franken pro Jahr einsparen.
Jörg Reinmann
  |  21. Dezember 2018
    Recht und Politik
  • Erwerbsersatzordnung

Im Zentrum der Armeereform stehen markante Verbesserungen der Bereitschaft, der Kaderbildung sowie der Ausrüstung. Viele dieser Neuerungen umfassen Änderungen, die sich auch auf den EO-Ausgleichsfonds auswirken. In seiner Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee (BBl 2014 6955) rechnet der Bundesrat dabei mit Einsparungen in der Grössenordnung von rund 100 Millionen Franken.

Reduktion des Sollbestands und Umstrukturierungen Wichtige Eckwerte der Bereitschaftsreform sind die Reduzierung der Armee auf einen Sollbestand von 100 000 Soldaten und Kader sowie die Verringerung der Anzahl Diensttage für die Mannschaft von 260 auf 245 Tage. Zudem wird die RS-Dauer von 21 auf 18 Wochen verkürzt und jährlich werden nur noch zwei statt drei Rekrutenschulen durchgeführt. Nach der Rekrutenschule absolvieren die Soldaten sechs Wiederholungskurse zu je drei Wochen. Die Dienstleistungen werden innerhalb von neun Jahren absolviert. Diese Neuerungen führen bei der EO zu Einsparungen in der Grössenordnung von 100 Millionen Franken.

Die Reduktion auf einen Sollbestand von 100 000 Personen hat nicht nur die Umstrukturierung mehrerer grosser Verbände, Bataillone und Abteilung zur Folge, sondern auch deren Reduzierung um 69 Truppenkörper auf neu 109. Wie lange ein Soldat, Unteroffizier oder Offizier in der Armee eingeteilt ist, bestimmt das Dienstleistungsmodell. Dieses gibt ebenso die Dauer der Rekrutenschule, der Ausbildung und damit den Umfang der Wiederholungskurse vor.

Neues Dienstleistungsmodell für Personen mit Beeinträchtigung Dienstwillige, die bisher aus medizinischer Sicht als untauglich abgewiesen wurden, erhalten neu die Möglichkeit, Militärdienst zu leisten. Wehr­ersatzpflichtige, die nicht erheblich eingeschränkt sind, können nach einer erneuten Beurteilung als «militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen mit Auflagen» in der Armee tätig sein: Das heisst sie können als Alternative zur Wehrpflichtersatzabgabe einen an ihre Invalidität angepassten Militärdienst leisten. Diese Personenkategorie absolviert keine Rekrutenschule im eigentlichen Sinn.

Um ihre entschädigungsmässige Besserstellung gegenüber den übrigen Dienstleistenden zu vermeiden, wurde ihr Entschädigungsanspruch mit der Armeereform explizit im Erwerbsersatzgesetz geregelt. Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) rechnet jährlich mit der Zulassung von 100 bis 150 Personen, die ihren Dienst in besonderer Funktion und mit Auflagen absolvieren. Dadurch werden in der Militärverwaltung jährlich ca. 39 000 zusätzliche Diensttage geleistet. Für die EO hat dies Mehrausgaben von rund vier Millionen Franken im Jahr zur Folge.

Reorganisation der Kaderausbildung In der Ausbildung wird neu der Fokus verstärkt auf die Milizkader gelegt (vgl. Grafik G1). Die Kader sollen so früh wie möglich praktische Führungserfahrung sammeln. Damit können Sy­nergien zwischen der militärischen und zivilen Laufbahn noch besser genutzt werden. Zur besseren zeitlichen Vereinbarkeit der militärischen Grund- wie Weiterausbildung und dem Studium wurden mit den Bildungsträgern partnerschaftliche Vereinbarungen getroffen. Mit der Reorganisation der Kaderausbildung absolvieren neu wieder alle Angehörigen der Armee und ebenfalls alle Kaderanwärter eine vollständige Rekrutenschule. Die Kader dienen ihren letzten Grad während der Dauer einer Rekrutenschule ab. Zur Erweiterung ihrer Führungskompetenz werden vor den Wiederholungskursen einwöchige Kadervorkurse durchgeführt.

Besoldung zwischen zwei Ausbildungs­diensten Bei der Planung längerer Grundausbildungsdienste sind kürzere Unterbrüche nicht ausgeschlossen. Die einzelnen Ausbildungsdienste zur Erlangung eines höheren Grades gehen nämlich nicht immer nahtlos ineinander über. Zwischen den einzelnen Diensten können sich Unterbrüche von maximal sechs Wochen ergeben (z. B. zwischen der Unteroffiziersschule und dem Abverdienen des entsprechenden Grades). Während dieser Zeit finden erwerbslose Angehörige der Armee in der Regel keine Arbeitsstelle; arbeitslose Angehörige der Armee gelten zudem wegen des bevorstehenden Militärdienstes als nicht vermittelbar. Um den nicht selbst verursachten Lohnausfall zu kompensieren, haben sie gestützt auf das Militärgesetz neu während der Unterbrüche weiter Anspruch auf Sold und Erwerbsersatz, falls sie vor Dienstantritt erwerbstätig waren. Der Unterbruch zwischen zwei Ausbildungsdiensten gilt allerdings nicht als Militärdienst und die entsprechenden Tage werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Regelung des Erwerbsersatzanspruchs Bei der Erwerbsausfallentschädigung handelt es sich um eine schadenorientierte Leistung. Als Sozialversicherungsleistung ist es weder ihre Aufgabe, den anlässlich der Militärdienstzeit erbrachten Einsatz monetär zu bewerten noch soll sie ein Leistungsanreiz für die militärische Kaderlaufbahn sein. Folglich haben während des Unterbruchs nur Erwerbslose, die bis zum Einrücken in einem Arbeitsverhältnis standen, Anspruch auf Erwerbsersatzzahlungen. Darunter fallen auch Armeeangehörige, die ihre Lehre unmittelbar vor dem Einrücken beendet und Studierende, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken mindestens 160 Arbeitsstunden geleistet haben. Auch beim RAV gemeldete Arbeitslose, die vor Dienstantritt Arbeitslosengelder bezogen haben, erhalten den Erwerbsersatz.

Wer AHV-rechtlich selbstständig ist, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht oder nichterwerbstätig ist, hat zwischen zwei Ausbildungsdiensten – trotz Soldberechtigung – hingegen keinen Entschädigungsanspruch. Einer selbstständig erwerbenden Person ist es zwischen zwei Dienstleistungen zumutbar, ihre Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen. Armeeangehörige, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, müssen während des Unterbruchs entweder wieder für ihren Arbeitgeber arbeiten oder Ferien beziehen. Nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen hat nämlich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der wegen der Leistung von obligatorischem Militärdienst an der Arbeitsleistung verhindert ist, für «eine beschränkte Zeit» 80 Prozent des Lohnes zu entrichten, den dieser vor der Dienstleistung bezogen hat. Zwischen zwei Dienstleistungen ist ein Arbeitnehmer allerdings nicht mehr wegen des Militärdienstes an der Arbeitsleistung verhindert. Mit dieser Regelung sollen einerseits Fehlanreize vermieden (bezahlte «Ferien» statt Arbeit), andererseits die Eigenverantwortung der Armeeangehörigen gestärkt werden. Studierende, die im Jahr vor Dienstbeginn weniger als die vorgegebenen 160 Stunden oder gar nicht gearbeitet haben, gelten als nichterwerbstätig und erhalten während des Unterbruchs neu zwar Sold, aber keinen Erwerbsersatz. Wer seinen Erwerbsersatzanspruch durch bezahlte Gelegenheitsarbeit während des Unterbruchs aufbessern möchte, verliert hingegen den Anspruch, wenn durchschnittlich mehr als 310 Franken pro Woche verdient werden.

Die Erwerbsersatzansprüche während des Unterbruchs haben für die EO jährliche Mehrausgaben in der Grössenordnung von 10,5 Millionen Franken zur Folge.

Fachexperte, Geschäftsfeld AHV, berufliche 
Vorsorge und EL, BSV.
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