EFTA-Übereinkommen: Aktualisierungen bei der sozialen Sicherheit

Der Teil des EFTA-Übereinkommens über Soziale Sicherheit wurde per 1. Januar 2016 ­aktualisiert und an die jüngsten Entwicklungen des Abkommens über den freien Personen­verkehr zwischen der Schweiz und der EU angepasst.
Kati Fréchelin
  |  03. Juni 2016
    Recht und Politik
  • International

Mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten unter den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) im Bereich der Sozialen Sicherheit die gleichen Regeln wie mit dem Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU (FZA). Damit besteht in Europa eine gleichartige Koordination. Die Koordinierungsregeln sollen verhindern, dass Personen, die von einem Staat in den anderen ziehen, in ihrem Anspruch auf Leistungen der Sozialen Sicherheit benachteiligt werden. Eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme findet nicht statt. Die Regeln legen jedoch Grundsätze fest, die über den nationalen Vorschriften stehen.

Die EU passt ihre Verordnungen periodisch an. Die koordinationsbedingte enge Zusammenarbeit kann nur optimal funktionieren, wenn alle Parteien dieselben Bestimmungen anwenden. Deshalb werden das FZA und das EFTA-Übereinkommen regelmässig aktualisiert. Infolge der letzten Änderung des FZA in den Jahren 2012 und 2014 wurde auch im EFTA-Übereinkommen der Teil über die Soziale Sicherheit angepasst. Er ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

Inhalt  Mit dieser Aktualisierung werden endlich die wichtige Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung in das EFTA-Übereinkommen integriert. Der Text ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und stellt die Grundlage zur Koordination im Bereich der Sozialen Sicherheit dar. Die Grundsätze der bisherigen Verordnung (Gleichbehandlung, Leistungsexport, Regeln zur Festlegung des anwendbaren Rechts, Berücksichtigung der ausländischen Versicherungszeiten) wurden übernommen und dahingehend modernisiert, dass sie der Entwicklung von Rechtsprechung und Praxis entsprechen. Die Verordnung wurde 2012 ins FZA integriert und wird in den Beziehungen der Schweiz zur EU seither ohne Schwierigkeiten angewandt. 1

Die schweizerischen Sozialversicherungsträger haben daher bereits Erfahrung mit diesen Verordnungen. In den Beziehungen zu den EFTA-Staaten bringen die neuen Verordnungen keine grossen Änderungen. Die bilateral spezifisch vereinbarten Regeln, insbesondere zwischen der Schweiz und Liechtenstein, wurden beibehalten.

Die Aktualisierung nimmt auch die jüngsten Verordnungen der EU auf, darunter die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, welche die Unterstellungsregeln anpasst (diese legen fest, welcher Staat für die Versicherung einer Person zuständig ist), insbesondere für Fälle, in denen eine Person in mehreren Staaten gleichzeitig erwerbstätig ist. 2

Fazit  Künftig werden zwischen der Schweiz und der EU bzw. der EFTA dieselben Koordinierungsregeln angewandt. Jedoch sind das FZA und das EFTA-Übereinkommen nicht miteinander verbunden und die Regeln gelten jeweils nur für die Angehörigen der Vertragsstaaten des entsprechenden Abkommens. Beispielsweise gilt das FZA nicht für liechtensteinische Staatsangehörige, die in Österreich wohnen und in der Schweiz arbeiten. Manchmal muss zwischen den verschiedenen anwendbaren Instrumenten (FZA, EFTA-Übereinkommen, bilaterale Sozialversicherungsabkommen) jongliert werden. Dazu müssen die Sozialversicherungsträger der verschiedenen Staaten gut zusammenarbeiten.

  • 1. Vgl. Fréchelin, Kati (2012): «Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU: Inkrafttreten neuer Verordnungen», in Soziale Sicherheit CHSS Nr. 2/2012, S. 125 f.
  • 2. Vgl. Fréchelin, Kati (2015): «Änderung von Anhang II des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA)» in Soziale Sicherheit CHSS Nr. 1/2015, S. 47 f.
Juristin, Bereich Abkommen, Geschäftsfeld ­Internationale Angelegenheiten, BSV.
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